Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 87i Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
1Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
2Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 87e fest (Zahlungsplan).
3Die erste Tranche darf frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden.
4Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 87e festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
Gliederungstitel nach Art. 87j
4. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 87k–87m einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 87k Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61.
Art. 87l Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht von einer Behörde angeordnet wurde;
b. für den Erwerb von Grundeigentum;
c. für Verfahren und die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden.
Art. 87m Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im
Einzelfall
1Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. 3bisEnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
2Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.