Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Kernenergiehaftpflichtverordnung
in Artikel 7 KHV vorgesehen versichern und auch wieder darauf zurückkommen kann. Artikel 7 entspricht somit bereits heute einer Flexibilisierung, die von der Privatassekuranz gewünscht ist, um rasch auf Änderungen bei der Versicherungskapazität auf dem internationalen Versicherungsmarkt reagieren zu können.
Neuer Absatz 3: Der Klarheit willen wird diese Anpassungsmöglichkeit für die privaten Deckungsgeber in einem neuen Absatz festgehalten.
Artikel 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Beiträge
Artikel 8 legt fest, dass die Beiträge, die der haftpflichtige Betreiber für die Bundesdeckung entrichten muss, gemäss den Anhängen 1 und 3 berechnet werden. Weiter wird geregelt, dass die Beiträge für das Folgejahr spätestens bis zum 15. Dezember zu veranlagen sind.
Absatz 2: Gibt es eine Anpassung der Deckung der privaten Versicherer bei den ausgeschlossenen Risiken gemäss Artikel 7, so müssen sie diese dem Bundesamt für Energie so rasch als möglich, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres melden (vgl. Ausführungen zu Art. 10 Absatz 4 hiernach). Entsprechend ist auch die Frist für die Berechnung und Veranlagung der Bundesprämie in einem solchen Fall bis 15. Februar zu verlängern. Diese Frist ist erforderlich, da in der Regel noch das Berechnungstool für die Berechnung der Bundesprämie angepasst werden muss und das Jahresende bzw. die Feiertage in diese Frist fallen.
Artikel 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Beiträge
Die Beiträge, die diejenigen Personen, die für den Transport von Kernmaterialien haften, dem Bund für die Deckung von nuklearen Schäden entrichten müssen, berechnen sich gemäss den Anhängen 2 und 3. Das Bundesamt für Energie schätzt und erhebt diese Beiträge für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus. Dabei wird unterschieden zwischen Transporten von Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c (Deckung von 1,2 Milliarden Euro) und Transporten von Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3 (Deckung von 80 Millionen Euro). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das Bundesamt für Energie die endgültigen Beiträge. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach den Absätzen 2 und 3 geschätzten und geleisteten Beiträgen wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet29. Im Gegensatz zu Artikel 8, in dem die Berechnung und Erhebung der Beiträge für die Bundesdeckung betreffend Kernanlagen geregelt wird, sieht Artikel 9 keine Fristen für die provisorische und definitive Erhebung der Bundesbeiträge für Transporte vor. Die privaten Deckungsgeber melden ihre Prämien für die private Deckung jeweils bis 15. November (provisorische Prämie für das Folgejahr) und bis 31. Januar (definitive Prämie des Vorjahres)30.
Artikel 9 soll analog Artikel 8 mit einer Frist zur Erhebung der Bundesprämie ergänzt werden. Das Bundesamt für Energie soll die provisorischen Prämien bis spätestens 15. Dezember und die definitiven Prämien bis 28. Februar erheben.
Artikel 10 Meldepflicht
Die Bundesprämie für die Deckung gemäss KHG wird gemäss den Formeln in den Anhängen 1 bis 3 der KHV berechnet und stützt sich unter anderem auf die jeweiligen Prämien der Privatversicherer. Die privaten Deckungsgeber müssen dem Bundesamt für Energie ihre Prämien des Folgejahres für ihre private Deckung gemäss KHG bis spätestens am 15. November melden. Dies betrifft die Prämien für Kernanlagen sowie jene für im Folgejahr vorgesehene Transporte. Sind Anpassungen bei der privaten Deckung von ausgeschlossenen Risiken gestützt auf Artikel 7 KHV erforderlich, dann sollen die privaten Deckungsgeber diese so rasch als möglich dem Bundesamt für Energie melden. Da Zusagen der Versicherungskapazität von ausländischen Rückversicherern in der Regel erst Mitte Dezember vorliegen, wird die Meldefrist in solchen Fällen vom 15. November auf den 15. Dezember verlängert.
29 Zum Ganzen: Art. 9 KHV
30 Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b KHV