Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Kernenergiehaftpflichtverordnung

10 Millionen Euro erhöhen). Insgesamt stehen aus den drei Tranchen 1.5 Milliarden Euro an Deckung zur Verfügung.

Umsetzung in der Schweiz

Deckungsbetrag Herkunft der Mittel Grundlage

total 1,5 Mia. Euro

3. Tranche 300 Mio. Euro Öffentliche Mittel Brüsseler Zusatzüber-(Schweizer Anteil, ca. einkommen

9,7 Mio. Euro; durch

Beiträge des Betrei-

bers gedeckt)

1. und 2. Tranche 1,2 Mia. Euro Privat (Versicherungs- Pariser Übereinkomlösung) men und Brüsseler Zusatzübereinkommen

Herabgesetzte Deckung

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Deckungssumme für Anlagen zur Nuklearforschung, für das Bundeszwischenlager sowie für Abklinglager 70 Millionen Euro beträgt (zuzüglich 10% für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) und die Deckungssumme für gewisse Transporte von Kernmaterial 80 Millionen Euro (zuzüglich 10% für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten)6. Der Transport von zum Beispiel abgebrannten Brennelementen ist dagegen zu 1,2 Milliarden Euro zu versichern7.

Versicherungslösung betreffend Deckungspflicht

Der Betreiber einer Schweizer Kernanlage muss seine Haftpflicht durch eine Versicherung oder durch eine sonstige finanzielle Sicherheit decken8. Diese Deckung wird in der Schweiz einerseits durch die Privatassekuranz erbracht und ergänzend dazu durch den Bund.

Private Deckung

Gemäss KHG muss der Inhaber eines Schweizer Kernkraftwerkes bei einem Schweizer Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber je Kernkraftwerk mindestens 1 Milliarde Schweizerfranken (zuzüglich 10 % dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) versichern9. Dieser Betrag entspricht der bisher vorhandenen internationalen Versicherungskapazität.

Bundesdeckung

Die Deckung für die Betreiber von Kernanlagen soll in erster Linie durch die Privatwirtschaft erbracht werden. Nur dort, wo Lücken bestehen, kommt die Bundesdeckung zum Zuge. Gewisse Risiken können von der Privatassekuranz nicht gedeckt werden, da international keine entsprechende Versicherungskapazität vorhanden ist. Entsprechend hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, gewisse Risiken ganz oder teilweise von der privaten Deckung auszunehmen10. Dies hat der Bundesrat mit Art. 7 KHV getan und zum Beispiel die Risiken Krieg und ausserordentliche Naturereignisse ganz oder das Risiko Terror zu 50 % ausgenommen.

Die von der privaten Deckung ausgenommenen Risiken sowie die Differenz zwischen 1 Milliarde

6 Art. 8 Abs. 3 KHG, Art. 7 (b) Pariser Übereinkommen, Art. 2 Abs. 1 und 3 KHV

7 Art. 1 Bst. c Ziff. 1 KHV

8 Art. 8 Abs. 1 KHG

9 Art. 9 Abs. 1 KHG

10 Art. 9 Abs. 4 KHG