Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Kernenergiehaftpflichtverordnung

Schweizerfranken (private Deckung) und 1,2 Milliarden Euro Mindestdeckung werden heute vom Bund gedeckt, damit es keine Deckungslücken gibt11. Zusätzlich deckt der Bund wie bereits nach bisherigem Recht sogenannte Spätschäden. Dabei handelt es sich um Schäden, die erst nach Ablauf der 30- jährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden können und für die der Betreiber somit nicht mehr haftet12. Daran ändert die vorliegende Revision nichts.

Für die Finanzierung dieser Verpflichtungen erhebt der Bund von den haftpflichtigen Inhabern von Kernanlagen Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessen und berücksichtigt das jeweilige Risiko der Kernanlage oder des Transportes13.

Diese Beiträge an die Bundesdeckung werden vom Bundesamt für Energie bei den Betreibern erhoben und in den Nuklearschadenfonds einbezahlt14. Per Ende 2021 betrug der Stand des Nuklearschadenfonds rund 529 Mio. CHF15.

1.2 Revision KHV - Deckungserhöhung

Erhöhung der privaten Deckung

Bisher konnten die Privatversicherer in der Schweiz eine Versicherungsdeckung in der Höhe von 1 Milliarde Schweizerfranken zur Verfügung stellen. Entsprechend wurde im KHG die private Deckung auf 1 Milliarde Schweizerfranken festgesetzt16. Die Gesamtdeckung gemäss KHG beträgt dagegen 1,2 Milliarden Euro17. Können private Deckungsgeber höhere Beiträge als 1 Milliarde Schweizerfranken decken, und dies zu zumutbaren Bedingungen, so muss der Bundesrat diese Mindestbeträge erhöhen18. Der Bundesrat kann wie bereits hiervor erwähnt auch gewisse Risiken bezeichnen, die der private Deckungsgeber von seiner Deckung ausschliessen darf19. Folgerichtig kann er bei solchen teilweise oder ganz ausgeschlossenen Risiken ebenfalls Anpassungen vornehmen, wenn sich die Ausgangssituation auf dem Versicherungsmarkt ändert.

Ziel ist, dass die private Versicherungsdeckung jeweils der Situation auf dem Versicherungsmarkt angepasst werden kann und dass die private Versicherungsdeckung so viel deckt, wie möglich ist. Die Bundesdeckung soll entsprechend nur dazu dienen, Lücken zu schliessen, für die auf dem Versicherungsmarkt keine Kapazitäten vorhanden sind. Eine Erhöhung der privaten Deckung verringert entsprechend die Bundesdeckung.

Heutige Situation in der Schweiz

In der Schweiz gibt es heute zwei private Deckungsgeber, welche zusammen die erforderliche Mindestdeckung erbringen. Das ist einerseits der Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken (SPN) und anderseits die European Liability Insurance for the Nuclear Industry (ELINI). Der SPN deckt den grössten Teil ab und versichert alle Kernanlagen sowie alle Nukleartransporte. ELINI versichert bei gewissen Kernanlagen einen kleineren Anteil.

Neue Deckungsmöglichkeiten bei der Privatassekuranz

Nachdem er diese Frage bereits seit längerem geprüft hat, teilte der SPN im Juli 2021 schliesslich mit, dass auf dem internationalen Versicherungsmarkt in Zukunft grössere Kapazitäten für die Versicherung von Nuklearrisiken zur Verfügung stehen werden und entsprechend ab 1. Januar 2023 eine Erhöhung der Mindestdeckung auf 1,2 Milliarden Euro (bisher 1 Milliarde Schweizerfranken) sowie die Übernahme gewisser ausgeschlossener oder nur teilweise gedeckter Risiken möglich sein wird. Der SPN erwartet, dass die Risiken Terrorismus, ausserordentliche Naturvorgänge und Umwelt zu 100 %

11 Art. 10 Abs. 1 KHG

12 Art. 11 KHG

13 Art. 12 Abs. 1 und 2 KHG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 KHV in Verbindung mit den Anhängen 1-3

14 Art. 13 KHG

15 Bereits unter dem KHG vom 18. März 1983 wurden die Beiträge für die Bundesdeckung erhoben und in den Nuklearschadenfonds einbezahlt.

16 Art. 9 Abs. 1 KHG

17 Art. 8 Abs. 2 KHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. (b) Ziff. (i) und (ii) Brüsseler Zusatzübereinkommen

18 Art. 9 Abs. 2 KHG

19 Art. 9 Abs. 4 KHG und Art. 7 KHV