Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Kernenergiehaftpflichtverordnung
1. Grundzüge der Vorlage
Worum geht es – kurzer Überblick
Gemäss Kernenergiehaftpflichtrecht haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung für nuklearen Schaden und er muss eine Deckung in der Höhe von 1,2 Milliarden Euro abschliessen (zuzüglich 10 % dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten). Private Versicherungen können heute 1 Milliarde Schweizerfranken decken. Die Differenz zu 1,2 Milliarden Euro sowie gewisse Risiken, die die Privatversicherer teilweise oder ganz von ihrer Deckung ausschliessen dürfen, werden vom Bund gedeckt. Für diese Bundesdeckung bezahlt der Haftpflichtige Prämien in den Nuklearschadenfonds. In Zukunft werden die Privatversicherer die ganzen 1,2 Milliarden Euro sowie gewisse heute ausgenommene Risiken zu einem grösseren Anteil versichern können. Entsprechend reduziert sich die Deckung durch den Bund. Diese Anpassung bei der privaten Deckung ist Gegenstand der vorliegenden Revision der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015 (KHV)1. Weiter wird in einem Punkt die Terminologie an das Kernenergiegesetz angepasst und werden heute fehlende Fristen für die Erhebung der Bundesprämie bei Transporten ergänzt.
Zunächst folgt ein Überblick über die Grundlagen und die Ausgestaltung der Deckungspflicht in der Schweiz (Ziffer 1.1.). Im Anschluss daran werden erläutert: der Anlass der Revision und die vorgeschlagenen Änderungen betreffend private Deckung (Ziffer 1.2.), die erwähnte Anpassung betreffend Terminologie (Ziff. 1.3.) sowie betreffend Fristen für die Erhebung der Bundesprämie bei Transporten von Kernmaterial (Ziff. 1.4.).
1.1 Ausgangslage
Am 1. Januar 2022 sind das totalrevidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG)2 und die totalrevidierte KHV in Kraft getreten. KHG und KHV basieren auf zwei internationalen Nuklearhaftpflichtabkommen, welche die Schweiz 2009 ratifiziert hat und die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Dabei handelt es sich um das Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen)3 und das Brüsseler Zusatzübereinkommen dazu4.
Das Kernenergiehaftpflichtrecht regelt die Haftung bei Nuklearschäden und beruht auf verschiedenen Grundsätzen, wie zum Beispiel der unbeschränkten und ausschliesslichen Haftung des Betreibers einer Kernanlage5 sowie einer strengen – verschuldensunabhängigen – Gefährdungshaftung. Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist die Deckungspflicht des haftpflichtigen Betreibers.
Grundsatz Deckungspflicht
Ein Grundsatz des Nuklearhaftpflichtrechts ist, dass ein bestimmter Betrag durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheiten gedeckt sein muss.Das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen sehen für die Deckung ein sogenanntes Drei-Tranchen-System vor. Die erste Tranche beträgt mindestens 700 Millionen Euro und basiert auf dem Pariser Übereinkommen. Die zweite und dritte Tranche werden durch das Brüsseler Zusatzübereinkommen geregelt. Die zweite Tranche entspricht dabei der Differenz zwischen den mindestens 700 Millionen Euro (1. Tranche) und 1,2 Milliarden Euro. Eine dritte Tranche von 300 Millionen Euro wird durch die heute 13 Vertragsstaaten des Brüsseler Zusatzübereinkommens aufgebracht, und zwar nach einem vorgegebenen Verteilschlüssel (der Anteil der Schweiz würde nach heutiger Berechnung etwa 9,7 Mio. Euro betragen; nach dem vollständigen Ausstieg Deutschlands aus der Kernenergie würde sich der Betrag auf etwas über
1 SR 732.441
2 SR 732.44
3 SR 0.732.44
4 SR 0.732.440
5 Art. 3 Abs. 1 KHG