Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Kernenergiehaftpflichtverordnung
privat gedeckt werden können. Der SPN wies darauf hin, dass sie sich in diesem Bereich eine gewisse Flexibilisierung wünschen, damit die private Deckung bei Änderungen auf dem internationalen Versicherungsmarkt rasch angepasst werden könne.
Neu kann der SPN ab 1.1.2023 voraussichtlich decken:
WAS NEU BISHER
Mindestdeckung 1,2 Milliarden Euro 1 Milliarde CHF Ausserordentliche Naturereignisse zu 100% ganz ausgenommen Terror zu 100% 50%
Umweltschäden zu 100% 50%
Weiterhin von der privaten Deckung ausgeschlossen und durch den Bund gedeckt:
WAS WIE BISHER
Kriegerische Ereignisse 100%
Sog. Toleranzschaden20 50%
Verjährung 10 bzw. 20 bis 30 Jahre Deckung alle Nuklearschäden in dieser Zeitspanne
Neu nicht mehr durch den Bund gedeckt:
WAS NEU BISHER
Differenz zu Gesamtdeckung 0 Differenz von 1 Mia. CHF zu 1,2 Mia. Euro
Ausserordentliche Naturereignisse 0 100% (1,2 Mia. Euro)
Terror 0 50% (600 Mio. Euro)
Umweltschäden 0 50% (600 Mio. Euro)
Flexibilisierung bei ausgeschlossenen Risiken
Bis vor wenigen Jahren standen die Kapazitäten für die private Deckung der ausgeschlossenen Risiken international nicht zur Verfügung. Auch heute bestehen bei ausländischen Rückversicherern (noch) gewisse Vorbehalte. Der SPN erwartet jedoch, die hiervor aufgeführten Risiken in naher Zukunft decken zu können. Die Kapazitäten auf dem internationalen Versicherungsmarkt können heute relativ rasch ändern. Dies jedoch in beide Richtungen. Ein einzelnes grösseres Schadensereignis irgendwo auf der Welt kann grossen Einfluss auf die weltweite Versicherungskapazität haben und bewirken, dass für gewisse Risiken die heute erhältlichen Versicherungskapazitäten nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Ausmass zur Verfügung stehen. Bei einem solchen Ereignis muss es sich keinesfalls um ein Nuklearereignis handeln. Gibt es irgendwo auf der Welt zum Beispiel ein ausserordentliches Naturereignis, dann wird für das Risiko «Naturereignis» weniger Versicherungskapazität zur
20 Toleranzschaden: Nuklearer Schaden, der entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziffer 2 KHV)