Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Kernenergiehaftpflichtverordnung
Verfügung stehen. Entsprechend könnten auch die privaten Deckungsgeber in der Schweiz das Risiko «ausserordentliches Naturereignis» nicht mehr im gleichen Umfang decken. Solche Änderungen auf dem Versicherungsmarkt können rasch erfolgen. Es ist somit ein Anliegen der Privatassekuranz, dass die Erhöhung der privaten Deckung bei den bisher ganz oder teilweise ausgeschlossenen Risiken mit einer gewissen Flexibilisierung verbunden wird. Die Kapazitäten der ausländischen Rückversicherer für das Folgejahr sind oft erst in der zweiten Hälfte Dezember des Vorjahres bekannt. Zudem werden Policen in diesem Bereich jeweils auf einen 1. Januar abgeschlossen und gelten für ein Jahr. Entsprechend sollte eine rasche Anpassung der Deckung ermöglicht werden.
Artikel 7 KHV trägt diesem Anliegen eigentlich bereits Rechnung. Er ist heute so formuliert, dass der private Deckungsgeber eine Anzahl von umschriebenen Risiken ausschliessen darf («Der private Deckungsgeber darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen:…»). Die private Deckung kann die aufgeführten Risiken in einem festgeschriebenen Umfang von der Deckung ausschliessen – darf jedoch auch darüber hinausgehen und entsprechend wieder darauf zurückkommen. Auf diese Weise ist eine Anpassung an äussere Umstände rasch möglich.
Meldepflicht bei Anpassung der privaten Deckung bei ausgeschlossenen Risiken
Die Prämien für die Bundesdeckung werden anhand eines Berechnungstools und gestützt auf die Anhänge 1 bis 3 der KHV berechnet21. Die Berechnung basiert unter anderem auf den Prämien der Privatassekuranz für die private Deckung. Entsprechend sieht die KHV Meldepflichten und Fristen für die privaten Deckungsgeber vor. Fristen gelten auch für das Bundesamt für Energie für die Berechnung und Erhebung der Bundesprämie. Diese ist innerhalb eines Monats nach Meldung der privaten Prämien durch die privaten Deckungsgeber zu erheben. Wird die private Deckung bei den ausgeschlossenen Risiken angepasst, so muss das Berechnungstool ebenfalls angepasst werden, was einen gewissen Zeitaufwand nach sich zieht und in der Regel nicht innert Monatsfrist (welche zudem auf die Festtage Ende Jahr fällt, die in der Regel zu mindestens einer Woche Abwesenheit der Verantwortlichen führen) möglich sein wird. Entsprechend sind für solche Fälle eine neue Meldepflicht und angepasste Fristen aufzunehmen (zu den Details siehe Ziffer 4 hiernach).
1.3 Weiterer Revisionspunkt - Anpassung Terminologie ans Kernenergiegesetz («Wiederaufarbeitung»)
Die KHV umschreibt in Artikel 1 jene Transporte von Kernmaterial, deren Deckung 1,2 Milliarden Euro beträgt. Darunter fallen unter anderem verglaste Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg (Buchstabe c, Ziffer 2). Der Begriff «Wiederaufbereitung» wird ersetzt durch den Begriff «Wiederaufarbeitung» und damit die gleiche Terminologie verwendet wie im Kernenergiegesetz22.
1.4 Weiterer Revisionspunkt – Ergänzung fehlender Fristen im Zusammenhang mit der Erhebung der Bundesprämie für Transporte
Für die Erhebung der Prämie für die Bundesdeckung bei Kernanlagen sieht die KHV eine Frist vor. Für die Erhebung der Bundesprämie für Transporte von Kernmaterial sieht die KHV dagegen keine Frist vor. Mit der vorliegenden Revision der KHV wird auch für diesen Sachverhalt eine Frist eingeführt.
21 Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 KHV
22 Art. 9 Abs. 1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1)