Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Kernenergiehaftpflichtverordnung
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Wie unter Ziffer 1 erwähnt, wird die Privatassekuranz neu die private Deckung auf 1,2 Milliarden Euro erhöhen sowie gewisse heute ganz oder teilweise ausgenommene Risiken neu decken können bzw. zu einem höheren Anteil. Der Bund wird die Differenz zwischen 1 Milliarde Schweizerfranken und 1,2 Milliarden Euro sowie gewisse Risiken nicht mehr (oder nicht mehr in gleicher Höhe) decken müssen (ausserordentliche Naturereignisse, Terror, Umweltschäden). Das Risiko des Bundes nimmt gegenüber heute insgesamt ab. Da die Höhe der Bundesprämie nach versicherungstechnischen
Grundsätzen zu bemessen ist23, sinken entsprechend die Prämien für die verbleibende Bundesdeckung. Dadurch wird der Nuklearschadenfonds entsprechend weniger rasch geäufnet. Zurzeit beträgt das Kapital des Nuklearschadenfonds rund 529 Millionen Schweizerfranken.
Die vom Bund weiterhin aus dem Nuklearschadenfonds zu deckenden Risiken sind:
• Schäden infolge von kriegerischen Ereignissen. Diese Schäden sind gemäss Pariser Übereinkommen von der Haftung ausgeschlossen24. Die Schweiz hat diesbezüglich jedoch einen Vorbehalt angebracht, mit dem der Schweizer Betreiber einer Kernanlage auch für solche Risiken haftet. Das Risiko Krieg kann weltweit nicht versichert werden und kann somit auch in der Schweiz nur durch den Bund gedeckt werden.
• Das Risiko nuklearer Schaden, der entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind (sogenannter Toleranzschaden, wie bisher zu 50%)
• Weiter deckt der Bund wie bisher sogenannte Spätschäden. Das sind Schäden, die erst nach Ablauf der 30-jährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden können. Entsprechend können sie nicht mehr gegen den haftpflichtigen Betreiber geltend gemacht werden.
• Zudem zahlt der Bund bei einem Nuklearunfall im Ausland seinen Anteil im Rahmen der dritten Tranche gemäss Brüsseler Zusatzübereinkommen aus dem Nuklearschadenfonds (nach heutiger Berechnung rund 9.7 Millionen Euro).
Wird die private Deckung abnehmen, da die Versicherungskapazität auf dem internationalen Markt nicht vorhanden ist, wird der Bund seine Deckung entsprechend wieder erhöhen und damit auch die Bundesprämie. Durch die Revision wird der Bund in keinem Fall mehr decken als heute. Das Risiko des Bundes wird sich infolge der vorliegenden Revision nicht vergrössern, sondern vermindern.
Die Formeln in den Anhängen 1 bis 3 der KHV für die Berechnung der Bundesprämie müssen nicht angepasst werden. Zur Anwendung dieser Formeln steht dem Bundesamt für Energie ein Berechnungstool zur Verfügung. Infolge der Änderungen durch die vorliegende Revision ist dieses interne Berechnungstool anzupassen. Hierfür muss extern ein Auftrag vergeben werden.
Die Teilrevision der KHV hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
Die Teilrevision der KHV hat keine finanziellen, personellen oder weiteren Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Direkt betroffen von der Teilrevision der KHV sind die Betreiber von Kernanlagen in der Schweiz,
nämlich die BKW AG als Betreiberin des Kernkraftwerkes (KKW) Mühleberg, die Axpo als Betreiberin der KKW Beznau I und II, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, die Kernkraftwerk Leibstadt AG, die ZWILAG AG, das Paul-Scherrer- Institut und die Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL). Für diese Betreiber wird sich an der Höhe ihrer Deckungspflicht nichts ändern. Wie bisher bezahlen sie Prämien an den Bund und an Privatversicherer. Die Gesamtsumme der zu bezahlenden Prämien
23 Art. 12 Abs. 2 KHG
24 Art. 9 Pariser Übereinkommen: «Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstandes zurückzuführen ist»