Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 11 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

LSV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Artikel 7 Absatz 3 LSV

Mit der vorliegenden Revision soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen bei der Installation einer Wärmepumpe bei eingehaltenen Planungswerten zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Immissionen umzusetzen sind und wann solche Massnahmen von vorherein als unverhältnismässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten. Diese Klärung auf Verordnungsstufe soll Unsicherheiten im Vollzug minimieren und der technischen Entwicklung im Bereich der Wärmepumpen angemessen Rechnung tragen. Weiter wird dem Bedürfnis nach klaren, einfachen und schweizweit einheitlichen Vorgaben sowie nach Planungs- und Rechtssicherheit nachgekommen, ohne dass der Schutz der Bevölkerung vor Lärm geschwächt wird.

4.1.1 Verhältnismässigkeit zusätzlicher emissionsbegrenzender Massnahmen

Sind die Planungswerte eingehalten, kommen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitergehende Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Immissionen erreichen lässt. Für Luft/Wasser-Wärmepumpen, die der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, soll einerseits definiert werden, dass unter einer wesentlichen Reduktion der Immissionen unterhalb der Planungswerte eine Pegelreduktion von mindestens 3 dB zu verstehen ist. Andererseits wird festgelegt, dass von einem relativ geringen Aufwand auszugehen ist, wenn die Kosten der Massnahme höchstens ein Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpe-Anlage betragen. Damit wird nachvollziehbar definiert, bei welchem konkreten Kosten-Nutzen-Verhältnis zusätzliche Massnahmen umzusetzen sind. Die Regelung wird durch die revidierte Fassung der entsprechenden Vollzugshilfe des Cercle Bruit weiter konkretisiert. Die Vollzughilfe enthält namentlich eine Einordnung verschiedener Massnahmen im Sinne der hier dargelegten Regelung.

4.1.1.1 Wesentliche Reduktion der Emissionen

In der Lärmschutz-Verordnung werden vorsorgliche und verschärfte Lärmminderungsmassnahmen mit Blick auf deren emissionsreduzierende Wirkung betrachtet. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine bestimmte Emissionsreduktion zu einer wahrnehmbaren Reduktion der Störung (Belästigung, körperliche Gesundheitsauswirkung) führt. Bei Lärm im Bereich der Immissionsgrenzwerte gilt dabei die bundesgerichtlich gestützte Regel, dass eine Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen um 1 dB wahrnehmbar ist und damit eine berücksichtigungswürdige Zu- oder Abnahme der Gesundheitswirkung einhergeht. Deshalb gilt die Änderung einer Anlage als «wesentlich» im Sinne des Lärmschutzrechts, wenn die Lärmimmissionen um mindestens 1 dB zunehmen. Bei Lärmbelastungen unterhalb der Planungswerte wird von einer «höchstens geringfügigen» Störung ausgegangen. Differenzen von 1 dB haben in diesem Bereich einen geringeren Einfluss auf den Belästigungsgrad und die Gesundheitseinwirkungen. Deshalb ist vorliegend erst bei einer Reduktion um 3 dB von einer wesentlichen Reduktion der Emissionen bzw. Immissionen auszugehen.

Der Lärm einer Wärmepumpe darf nachts in der Wohnzone den massgebenden Planungswert von 45 dB am Ort der Einwirkung (z.B. am Fenster eines Nachbargebäudes) nicht überschreiten. Um der Störwirkung von Dauergeräuschen wie dem Lärm von Wärmepumpen Rechnung zu tragen, sieht Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung bei der Berechnung des Beurteilungspegels eine Pegelkorrektur im Sinne eines pauschalen Zuschlages von 5 dB am Tag und 10 dB in der Nacht vor. Für den Tongehalt des Lärms werden in der Regel weitere 2 dB dazugeschlagen. Wenn der somit berechnete Beurteilungspegel einer Wärmepumpe den nächtlichen Planungswert von 45 dB gerade einhält, liegt der energetisch gemittelte Schalldruckpegel (Leq) der Wärmepumpe am Ermittlungsort somit in der Regel höchstens bei rund 33 dB(A),