Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

LSV

2 Grundzüge der Vorlage

Noch heute werden etwa 66 Prozent aller Gebäude in der Schweiz mit fossilen Energieträgern beheizt. Aktuell sind rund 900 000 Öl- und Gasheizungen in Betrieb. Durch sie verursacht der Gebäudebereich rund 33 Prozent der schweizweiten CO2-Emissionen. Im Jahr 2021 wurden etwa 26 000 neue fossile Heizungen verbaut. Im gleichen Jahr wurden rund 33 000 Wärmepumpen verkauft (knapp 25 000 Luft/Wasser-Wärmepumpen, davon 16 500 mit einer Ausseneinheit). Wärmepumpen gelten daher als eine Schlüsseltechnologie für die Dekarbonisierung des Gebäudebereichs. Dabei sind sogenannte Luft/Wasser-Wärmepumpen der weitaus häufigste Typ.

Wärmepumpen können Lärm verursachen und die Nachbarschaft stören, insbesondere nachts und wenn sie aussen aufgestellt sind. Das Lärmschutzrecht des Bundes sieht daher vor, dass solche Anlagen nur dann errichtet werden dürfen, wenn die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies im Sinne der Vorsorge technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Weiter dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die in Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung definierten Planungswerte nicht überschreiten (Artikel 11 Absatz 2 i.V.m. Artikel 25 Absatz 1 USG; Artikel 7 Absatz 1 LSV).

Die Voraussetzungen der Einhaltung des Vorsorgeprinzips und der Planungswerte gelten kumulativ. Sind die Planungswerte eingehalten, kommen gemäss einer konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitergehende Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge allerdings nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 127 II 306, E. 8; BGE 124 II 517, E. 5a; vgl. auch BGE 133 II 169, E. 3.2). Bei eingehaltenen Planungswerten muss der zusätzliche Nutzen weiterführender emissionsbegrenzender Massnahmen die mit diesen Massnahmen verbundenen Kosten also deutlich überschreiten.

Mit der vorliegenden Revision der Lärmschutz-Verordnung soll einerseits dieses Kosten-Nutzen-Verhältnis in einem neuen Artikel 7 Absatz 3 spezifisch für die Errichtung einer neuen Wärmepumpe konkretisiert und damit aufgezeigt werden, wann zusätzliche vorsorgliche Massnahmen als verhältnis- bzw. unverhältnismässig gelten. Konkret sollen bei eingehaltenen Planungswerten zusätzliche Massnahmen nur dann als verhältnismässig gelten, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Reduktion der Immissionen von mindestens 3 Dezibel (dB) erzielt werden kann (Buchstabe a). Andererseits sind bei leistungsvariablen Anlagen solche Massnahmen nur dann geboten, wenn die Anlage bei über 2°C auf mehr als 65 Prozent ihrer Leistungsfähigkeit läuft (Buchstabe b). Durch diese Vorgaben werden zwei klare und einheitliche Leitplanken gesetzt für die Prüfung weiterer vorsorglicher Massnahmen bei eingehaltenen Planungswerten. Sie tragen den technischen Entwicklungen im Bereich der Wärmepumpen Rechnung, die einen wesentlich leiseren Betrieb ermöglichen als bei früheren Modellen. Durch die klaren Leitplanken wird die Prüfung vorsorglicher Massnahmen deutlich vereinfacht, was auch zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren und zu mehr Rechtssicherheit beitragen kann. Der Schutz der Bevölkerung vor Lärm bleibt gewährleistet.

Die Vorlage sieht im Weiteren vor, in einer neuen Ziffer 34 in Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung den für die Lärmberechnung massgebenden Betriebszustand von Wärmepumpen zu definieren.

Die neuen Regelungen sollen nur für Luft/Wasser-Wärmepumpen gelten, die der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen. Vom Geltungsbereich der Regelung ausgeschlossen sind damit beispielsweise Wärmepumpen, die der Erwärmung von privaten Schwimmbädern dienen. Keine Anwendung findet die Regelung zudem für Erdsonden-Wärmepumpen, die i.d.R. in Gebäuden installiert werden und keine Aussenlärmemissionen verursachen. Auch für Kälteanlagen, welche i.d.R. im Sommer höhere Betriebsstunden aufweisen, findet diese Regelung keine Anwendung. Dazu zählen auch Wärmepumpen, welche mit Abgabesystemen zur Gebäudekühlung ausgestattet werden (z.B. Kühldecken, Fancoils).