Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 11 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
LSV
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Es sind keine direkten Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Die kantonalen und kommunalen Behörden sind für den Vollzug der lärmschutzrechtlichen Vorschriften für Wärmepumpen zuständig. Sie überprüfen die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben, insbesondere im Rahmen von Baubewilligungsverfahren. Die kantonalen und kommunalen Behörden profitieren von klareren Leitplanken bei der Prüfung vorsorglicher Massnahmen, wodurch sich der administrative Aufwand verringert. Durch die Konkretisierung dürfte es auch zu weniger Gerichtsfällen kommen, wodurch die Bewilligungsbehörden weiter entlastet werden.
Ob ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, bestimmt sich nach Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700). Die Kantone legen in ihrer Baugesetzgebung fest, welche Wärmepumpen als bewilligungspflichtige Anlagen gelten und welche Verfahren zur Anwendung gelangen. Die Bewilligungspflicht kann unter gewissen Voraussetzungen auch mit vereinfachten Verfahren erfüllt werden. Wird auf eine Bewilligungspflicht verzichtet, kann ein Meldeverfahren oder ein Anzeigeverfahren vorgesehen werden. Ein solches hat der Kanton Basel-Stadt eingeführt: Dort sind seit 2020 innen aufgestellte Wärmepumpen gänzlich von der Bewilligungs- und Meldepflicht befreit. Aussen aufgestellte Wärmepumpen mit bestimmten Dimensionen können nach Durchlaufen eines Meldeverfahrens errichtet werden. Das hat dazu geführt, dass ein Verfahren statt mehrere Monate nur noch zwei Wochen dauert. Die Kantone haben dadurch die Möglichkeit, die Verfahren weiter zu entschlacken und zusätzliche Ressourcen einzusparen.
5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit
Ein einheitlicher Vollzug bei der Beurteilung von Wärmepumpen führt bei Wärmepumpenherstellern, Planern, Bauherrschaften, Nachbarn, Installateuren und Vollzugsbehörden zu mehr Rechtssicherheit bei der Planung, der Eingabe und der Behandlung von Gesuchen und bei Lärmklagen. Dadurch können Kosten gesenkt werden.
Mit der neuen Regelung müssen im Schweizer Markt angebotene, seriell hergestellte Wärmepumpen neben den Anforderungen nach Anhang 1.16 der Energieeffizienzverordnung auch einen Schallleistungspegel in Eigendeklaration beim Norm-Betriebspunkt A2/Wxx-30 nach EN 14825 angeben. Der neue Bezugspunkt Aussentemperatur 2°C(A2) führt bei den Wärmepumpen-Lieferfirmen zu einem zusätzlichen Messaufwand. Da dieser an einen Normpunkt gebunden wurde, welcher auch für die Energieeffizienzdeklaration verwendet wird, wurde der einmalige Mehraufwand durch die Branche als tragbar eingeschätzt.
Durch den einfacheren und vermehrten Einsatz von Wärmepumpen kann die Dekarbonisierung des Gebäudebereichs in der Schweiz weiter vorangetrieben werden, was sich positiv auf das Klima auswirkt. Der Schutz der Bevölkerung vor Lärm bleibt dabei gewährleistet.