Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten
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Teilrevision Strahlenschutzgesetz
1 Ausgangslage
Das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlung zu schützen und ist seit dem 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Teilrevision hat zum Ziel, zwingend revisionsbedürftige Punkte im StSG in den Bereichen des Verursacherprinzips, der Strafbestimmungen und des Datenschutzes anzupassen. Ebenso soll eine rein deklaratorische und veraltete Bestimmung im StSG aufgehoben werden.
Die Grundzüge der Strahlenschutzreglementierung bleiben mit dem vorliegenden Erlassentwurf unverändert.
1.1 Verursacherprinzip
Ausschlaggebend für diese Teilrevision waren das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2018 (BGE 144 II 454) und der Bundesratsbeschluss vom 14. April 2021 (EXE 2021.0476) hinsichtlich der Kosten für die Jodtabletten-Verteilung. Das Verursacherprinzip als allgemeine Bestimmung im Strahlenschutz hält fest, dass wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür trägt (vgl. Art. 4 StSG). In seinem Urteil vom 15. Oktober 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass das Verursacherprinzip gemäss Artikel 4 StSG für eine direkte Anwendung zu wenig bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454).
Das Verursacherprinzip soll somit im Rahmen dieser Teilrevision hinsichtlich der Jodtabletten-Verteilung, der Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten, der Entsorgung von radioaktiven Abfällen und der Immissionsüberwachung präzisiert werden.
1.1.1 Jodtabletten-Verteilung
Jodtabletten werden auf behördliche Anordnung bei einem schweren Unfall in einem Kernkraftwerk mit Austritt einer gefährlichen Menge radioaktiven Jods eingesetzt. Durch die rechtzeitige Einnahme der Jodtablette wird verhindert, dass sich radioaktives Jod, welches sich über die Luft ausbreitet, in der Schilddrüse anreichert und Schilddrüsenkrebs entstehen kann. Die rechtzeitige Einnahme bedingt, dass die Jodtabletten im Ereignisfall für jene Personen verfügbar sind, die sich regelmässig in der Umgebung der Kernkraftwerke aufhalten oder dort wohnen.
Jodtabletten wurden 1991/1992 erstmals abgegeben. Im Jahr 2004 wurden die Jodtabletten in einem Umkreis von 20 km um die schweizerischen Kernkraftwerke vorsorglich an die Haushalte, Betriebe, Schulen, Verwaltungen und weitere öffentliche und private Einrichtungen verteilt; ausserhalb des Umkreises von 20 km wurden sie in den Kantonen dezentral gelagert. Die Betreibergesellschaften der Schweizerischen Kernkraftwerke übernahmen die gesamten anfallenden Kosten innerhalb des 20 km-Umkreises und die Hälfte der anfallenden Kosten ausserhalb dieses Umkreises. Aufgrund des Kernkraftwerksunfalls in Fukushima wurde 2014 die Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung, SR 814.52), welche sich auf das StSG stützt, revidiert. Der Umkreis um die Schweizerischen Kernkraftwerke, in dem Letztere die gesamten für die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten anfallenden Kosten tragen müssen, wurde dabei in der Jodtabletten-Verordnung auf 50 km ausgeweitet. Gegen diese Kostentragungsregelung legten die Betreibergesellschaften Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in seinem Urteil vom 15. Oktober 2018 (BGE 144 II 454) gut und hielt fest, dass eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten auf die Betreiber von Kernkraftwerken für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten fehle. Es kam zum Schluss, dass es sich bei der Kostenüberwälzung um eine öffentliche Abgabe handle, für deren Erhebung grundsätzlich eine Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich ist. Die entsprechende Bestimmung in Artikel 10 der Jodtabletten-Verordnung, die eine solche Überwälzung vorsieht, könne sich nicht allein auf Artikel 4 StSG stützen. Das im StSG verankerte Verursacherprinzip sei für eine direkte Anwendung zu wenig bestimmt. Auch Artikel 83 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1),