Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten

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Teilrevision Strahlenschutzgesetz

zu rechnen war. Solche Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem Nutzungsplan, dem Grundbuch, einer bekannten früheren Nutzung eines Gebäudes, dem Kaufpreis oder sonstigen Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU [Hrsg.] 2022: Realleistung, Kostentragung und Sicherstellung / Vollzugshilfe für die Bestimmung der Realleistungs-, Kostentragungs- und Sicherstellungspflichten nach dem Altlastenrecht. 1. aktualisierte Auflage 2023. Erstausgabe 2009. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 2303, S. 32).

Der Kostenanteil der Eigentümer beträgt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Altlastenrecht in der Regel durchschnittlich zwischen 10 und 30%, je nach den Umständen des Einzelfalles. Ein solcher Kostenanteil ergibt sich jedoch nicht bereits aus der Eigentümerstellung an sich, sondern ist nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzukommen, z.B. wenn der Eigentümer durch die Kontamination und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (vgl. BGE 139 II 106 E. 5.6). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Liegenschaft/das Gebäude durch die Sanierung eine Verkehrswertsteigerung erfährt (verbesserte Verkäuflichkeit, Eröffnung wirtschaftlich einträglicher Nutzungsmöglichkeiten; vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU [Hrsg.] 2022: Realleistung, Kostentragung und Sicherstellung / Vollzugshilfe für die Bestimmung der Realleistungs-, Kostentragungs- und Sicherstellungspflichten nach dem Altlastenrecht, a.a.O., S. 35 f.).

Die Formulierung in Absatz 3 soll somit die Möglichkeit gewähren, auch den Eigentümer zu verpflichten, sich zu einem (geringen) Anteil an den Kosten einer Sanierung zu beteiligen - auch wenn davon auszugehen ist, dass von einer solche Kostenbeteiligung in vielen Fällen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips abzusehen ist. Namentlich kann die Behörde bei nur unwesentlichem Vorteil oder kleiner Wertvermehrung davon absehen, dem aktuellen Eigentümer Kosten für die Sanierungsmassnahmen zu übertragen.

Absatz 4: Dieser Absatz regelt schliesslich die Ausfallkosten, sprich die Kosten, die der Bund tragen muss, weil sie keinen Verursachern auferlegt werden können. Dies ist der Fall, wenn es keine Verursacher mehr gibt oder diese nicht ermittelt werden können oder sie nicht zahlungsfähig sind. Bei den Radiumsanierungen können die Verursacher in den meisten Fällen nicht mehr ermittelt werden

3.1.7 Artikel 27 Abs. 1, 2 und 2bis Ablieferung

Absatz 1: Nach dem geltenden Artikel 27 Absatz 1 muss, wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, diese an eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern und für die Kosten der Entsorgung aufkommen. Diese Pflicht soll ergänzt werden mit dem Zusatz, dass auch wer radioaktive Abfälle auffindet, von der Pflicht zur Ablieferung (nicht aber von der zur Kostentragung) erfasst sein soll.

Absatz 2: Dieser Absatz entspricht dem geltenden Absatz 2. Kostenpflichtig ist der Verursacher (und nicht der Finder).

Absatz 2bis: Mit dem neuen Absatz 2bis soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, dass der Bund für die Entsorgungskosten dieser Abfälle aufkommt, sofern sie den Verursachern nicht auferlegt werden können, etwa weil diese nicht mehr eruierbar oder weil sie zahlungsunfähig sind.

Recyclingunternehmen wie auch Finder von Abfällen gelten nicht als Verursacher. In der Praxis erheben die Recyclingunternehmen aber in der Regel die Entsorgungsgebühren vorsorglich bei den Personen (Private oder Betriebe), die ihnen das radioaktive Material anliefern. Der Betrieb, bei welchem die radioaktive Quelle aufgefunden wird, trägt die Kosten für den Aufwand der Bergung der Quelle (Aufwand, der im Betrieb damit anfällt). Gemäss in Kraft stehender Regelung in Artikel 104 StSV sind Betriebe, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden und solche, die Metallschrott verwerten oder für die Ausfuhr bereitstellen, verpflichtet, diese Materialien oder Abfälle im Rahmen der Bewirtschaftung oder der Bereitstellung für eine Ausfuhr mit geeigneten Überwachungsverfahren auf das Vorhandensein herrenloser radioaktiver Materialien zu überprüfen und bei Auffinden solcher Materialien an geeigneter Stelle zu sichern.