Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten

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Teilrevision Strahlenschutzgesetz

Ist der Ablieferer des radioaktiven Abfalls gleichzeitig als Verursacher einzustufen (z.B. Erbe des Betriebs, in dem die Abfälle ursprünglich anfielen), so ist er grundsätzlich kostenpflichtig.

3.1.8 Artikel 41 Verfahren und Rechtsschutz

Der Artikel 41 StSG wird aufgehoben. Gemäss Artikel 41 StSG richten sich das Verfahren und der Rechtschutz nach dem VwVG und dem Bundesrechtspflegegesetz (OG; AS 60 271). Letzteres ist nicht mehr in Kraft. Der Verweis auf das VwVG ist rein deklaratorisch und daher nicht notwendig. Artikel 41 StSG soll dementsprechend aufgehoben und die Sachüberschrift des fünften Kapitels angepasst werden. Die Sachüberschrift des fünften Kapitels beschränkt sich somit nur noch auf die Gebühren nach Artikel 42 StSG.

3.1.9 Artikel 44 Übertretungen

Absatz 1: In diesem Absatz wird das Strafmass für die vorsätzliche Begehung von Übertretungen auf 40'000 CHF anstelle der heute nach Artikel 106 Absatz 1 StGB geltenden 10'000 CHF erhöht. Dieses höhere Strafmass ist zeitgemäss und angemessen, da von radioaktiven Quellen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht.

Absatz 2 halbiert das Strafmass nach Absatz 1 für den Fall, dass die Übertretung fahrlässig begangen wurde und legt es auf CHF 20'000 fest. Der bisherige Absatz 2, welcher dem Bundesrat ermöglicht hat auf Verordnungsstufe für Widerhandlungen gegen Vorschriften, die er für den Fall einer Gefährdung durch Radioaktivität erlässt, eine Busse bis zu 20'000 CHF vorzusehen, wird aufgehoben und durch die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ersetzt. Die Ausführungsbestimmung Artikel 199 Absatz 2 StSV, welche diese höhere Busse vorsieht, stützt sich somit neu auf Absatz 1 Buchstabe f und unterliegt damit auch der fahrlässigen Begehung. Das ursprüngliche höhere Strafmass in Absatz 2 wird durch die Erhöhung des Strafmasses in Absatz 1 auf CHF 40'000 ebenfalls abgedeckt.

Absatz 3: Die Verjährungsfrist wird auf fünf Jahre angehoben, um bei gravierenderen Fällen günstigere Bedingungen für die Strafverfolgung nach VStrR zu schaffen, insbesondere bei Sachverhalten nach den Artikel 43 und 43a, die zuständigkeitshalber zuerst von der Bundesanwaltschaft untersucht werden. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren entspricht derjenigen für Übertretungen im KEG.

Absatz 4: Mit diesem Absatz nimmt der Erlassentwurf eine Bagatellklausel auf, welche es ermöglicht, in leichten Fällen wie den in Kapitel 1.2 genannten Beispielen auf eine Anzeige bzw. auf eine (Straf-)Verfolgung, resp. Bestrafung zu verzichten. Im Gegensatz zu Artikel 52 StGB soll dies bereits dann möglich sein, wenn entweder die Schuld oder aber Tatfolgen geringfügig sind; zudem soll ein solcher Verzichtsentscheid nicht erst von der Strafverfolgungsbehörde, sondern bereits zuvor von den Aufsichts- und Vollzugsbehörden getroffen werden können. Diese Behörden können damit bei einem leichten Verstoss, bei dem Schuld oder Tatfolgen gering sind, von der Pflicht zur Anzeigeerstattung gemäss Artikel 19 VStrR entbunden werden, womit die Verwaltungsstrafbehörde ihrerseits gar nicht erst eine Prüfung vornehmen muss. Den Aufsichts- und Vollzugsbehörden steht es demnach frei, einen leichten Verstoss beispielsweise erst im Wiederholungsfall (d.h. wenn er erneut von derselben Person oder demselben Unternehmen begangen wird) zur Anzeige zu bringen. Im Aufsichtsbereich des ENSI kann die Bagatellklausel zudem die Just Culture stärken.

3.1.10 Artikel 46a Bearbeitung von Personendaten

Absatz 1: Dieser Absatz regelt die Bearbeitung der Personendaten, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten, durch die verschiedenen Behörden, welche im Rahmen der Strahlenschutzgesetzgebung ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörden im Sinne dieses Gesetzes bearbeiten Personendaten, sei es im Rahmen der Bewilligungsverfahren, ihrer Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten oder im Umgang mit Datenbanken, Registern oder Inventaren. Diese Behörden können die Personendaten auch bearbeiten lassen. Dementsprechend können insbesondere Dritte, welche die ihnen gestützt auf das Strahlenschutzrecht übertragenen Aufgaben wahrnehmen, die dadurch bedingte Bearbeitung von Personendaten vornehmen.