Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilrevision Strahlenschutzgesetz

durch ionisierende Strahlung ausgeht. Die Festlegung, ab welcher Strahlenexposition eine Sanierungspflicht besteht, delegiert Absatz 2 an den Bundesrat. Der Bundesrat berücksichtigt dabei den Stand von Wissenschaft und Technik. Aktuell betroffen sind die Artikel 148, 155 und 156 der StSV.

3.1.6 Artikel 24a Tragung der Kosten bei andauernd erhöhter Umweltradioaktivität

Absatz 1: Die Kosten einer Sanierung von Standorten und Liegenschaften, die mit Radioaktivität natürlicher Herkunft kontaminiert sind, muss gemäss Absatz 1 der Gebäudeeigentümer tragen. Dies ist etwa der Fall, wenn in einem Gebäude zu hohe Radonkonzentrationen festgestellt werden (vgl. geltender Art. 166 StSV) oder die Baumaterialien zu viel natürlich vorkommende Radioaktivität (NORM) enthalten.2

Absatz 2: Ist ein Standort oder eine Liegenschaft kontaminiert mit Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft, d.h. künstlicher Radioaktivität (z.B. nach einem radiologischen Ereignis) oder Radioaktivität, die aus einem Prozess hervorgeht, bei dem durch menschlichen Einfluss die natürlicherweise vorhandene Radioaktivität abgeändert wird, mit dem Ziel, die Eigenschaften der Radioaktivität zu nutzen (z.B. Radium-Altlasten aus der Uhrenindustrie), tragen gemäss dem Verursacherprinzip diejenigen Personen die Kosten für Sanierungsmassnahmen, welche den Sanierungsbedarf verursacht haben. In den Sanierungsmassnahmen inbegriffen wäre, wenn nötig, auch eine Überwachung des kontaminierten Standorts bis die Sanierung abgeschlossen ist. Die entsprechende Überwachung wäre dann vom Verursacher zu bezahlen. Die Untersuchungen im Zusammenhang mit verdächtigen oder potentiell mit Radioaktivität kontaminierten Örtlichkeiten zählen hingegen zu den üblichen Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben im Rahmen des Strahlenschutzgesetzes (Art. 9 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StSG). Der Bund, bzw. das BAG, führt die Untersuchungen durch und trägt auch die Kosten dafür. Sowohl in den Fällen nach Absatz 1 wie auch nach Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde in Bezug auf die Kostenpflicht eine Verfügung erlassen (Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021]).

Absatz 3: Dieser Absatz beschreibt die Kostenteilung bei mehreren Verursachern und entspricht Artikel 32d Absatz 2 USG. Die Bemessung des Anteils richtet sich nach Kriterien der Verhältnismässigkeit und den Umständen im Einzelfall. Primär kostenpflichtig sind die Verhaltensstörer, also jene Personen, die durch ihr eigenes oder das unter ihrer Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar einen Schaden, eine Störung oder die Gefahr dazu herbeigeführt haben. Das Verhalten muss nicht rechtswidrig (gewesen) sein oder gegen eine Rechtsnorm verstossen und auch auf das Verschulden kommt es für die Einstufung als Verhaltensstörer nicht an (dieses kann aber bei der Bemessung des Kostenanteils berücksichtigt werden). Den Behörden steht bei der Kostenverteilung auf mehrere Verhaltensstörer ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Schuldhafte Verursacher sind stärker zu belasten als schuldlose. Wirtschaftliche Kriterien (insbesondere wirtschaftliche Zumutbarkeit als Minderungsgrund) können bei der Bemessung des Kostenanteils berücksichtigt werden.

Die aktuellen Eigentümer der kontaminierten Standorte oder Liegenschaften (Zustandsstörer) tragen nur unter einschränkenden Voraussetzungen und zu einem geringen Anteil Kosten für die Sanierungsmassnahmen. Sie sind potentiell kostenpflichtig, da es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, dass, wer als Eigentümer Nutzen aus einer Sache zieht, grundsätzlich auch für deren Nachteile einzustehen hat. Frühere Eigentümer können nicht als Zustandsstörer, wohl aber allenfalls als Verhaltensstörer belangt werden. Die aktuellen Eigentümer sind dann von der Kostenpflicht befreit, wenn sie unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Kontamination keine Kenntnis haben konnten. Dies setzt voraus, dass ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Anhaltspunkte bekannt waren oder hätten sein müssen, aufgrund derer mit der Möglichkeit einer Kontamination der Liegenschaft oder des Standorts

2 Im Gegensatz zum USG verwendet der Erlassentwurf den in der Radioaktivität üblicheren Begriff Kontamination statt Belastung. Auch radonbelastete Gebäude zählen hier zu den kontaminierten Standorten und Liegenschaften. Anders als bei einer Belastung gemäss der Umweltschutzgesetzgebung werden radioaktive Kontaminationen nicht im Kataster der Liegenschaften vermerkt.