Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Teilrevision Strahlenschutzgesetz
Diese Kostentragung sieht vor, dass der Gebäudeeigentümer die Kosten für Sanierungsmassnahmen trägt, falls die Radioaktivität natürlichen Ursprungs ist. Handelt es sich um Radioaktivität nicht natürlichen Ursprungs, dann tragen grundsätzlich die Verursacher die Kosten für Sanierungsmassnahmen. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch aktuelle Eigentümer kostenpflichtig, weil sie als Nutzer einer Sache auch für deren Nachteile einzustehen haben. Konnten die aktuellen Eigentümer aber unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Kontamination keine Kenntnis haben, tragen sie keine Kosten. Diese Regelung entspricht geltendem Recht im Bereich der Sanierung von Altlasten gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01).
Der Erlassentwurf sieht zudem neu vor, dass bei Sanierungsmassnahmen für Standorte und Liegenschaften der Bund die Kosten trägt, wenn der Verursacher nicht mehr ermittelbar oder zahlungsunfähig ist.
2.1.3 Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Im geltenden Artikel 27 StSG ist bereits geregelt, dass der Verursacher die Kosten für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen zu tragen hat. Der Erlassentwurf schafft neu die Grundlage dafür, dass bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle der Bund die Kosten des Verursachers trägt, wenn dieser nicht mehr ermittelbar oder zahlungsunfähig ist.
Der Erlassentwurf wird zusätzlich dahingehend ergänzt, dass für den Finder von radioaktiven Abfällen eine Pflicht zur Ablieferung der Abfälle an die richtige Stelle eingeführt wird. Ist der Finder nicht der Verursacher des Abfalls, so ist er aber nicht kostenpflichtig.
2.1.4 Immissionsüberwachung
Gemäss dem geltenden Artikel 17 StSG werden die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umwelt regelmässig überwacht. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen zur Durchführung dieser Überwachung, welche auch die Immissionsüberwachung in der Umgebung von Betrieben mit einer Bewilligung zur Abgabe von Radioaktivität an die Umwelt beinhaltet. Der Erlassentwurf delegiert in Artikel 17 Absatz 2 StSG die Regelung der Kostentragung für diese Massnahmen an den Bundesrat. Als Grundsatz hält der Erlassentwurf jedoch fest, dass Betriebe, die über eine Bewilligung zur Abgabe von Radioaktivität an die Umwelt im Normalbetrieb verfügen und diese Abgabe eine gezielte Immissionsüberwachung in ihrer Umgebung notwendig macht, die Kosten dafür tragen.
2.2 Strafbestimmungen
Damit das Missverhältnis bei der Verfolgung leichter und gravierender Fälle mit einem grösseren Ermessensspielraum ausgeglichen werden kann, führt der Erlassentwurf in Artikel 44 Absatz 4 StSG einerseits eine Bagatellklausel ein, damit in leichten Fällen auf Strafverfolgung verzichtet werden kann. Andererseits erhöht der Erlassentwurf die Bussenobergrenze resp. das Strafmass bei Übertretungen. Damit wird ein zeitgemässes Strafmass eingeführt, welches auch in anderen Bundesgesetzen im Gesundheitsbereich, insbesondere im Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71), gilt. Zudem kommt den Strafverfolgungsbehörden damit mehr Ermessensspielraum zu. Zusätzlich gewährt die vorgesehene Verlängerung der Verjährungsfrist einen realistischeren Zeithorizont für Strafverfolgungen, insbesondere bei Fällen, die zuerst von der Bundesanwaltschaft auf die Tatbestände der Verbrechen oder Vergehen geprüft wurden und dadurch erst später durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden als Übertretung verfolgt werden können.
2.3 Datenschutz
Während der Totalrevision der StSV schuf der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen soweit möglich auf Verordnungsstufe. Der vorliegende Erlassentwurf sieht für die auf Verordnungsstufe geregelten Datenbearbeitungen und -bekanntgaben durch die betroffenen Bundesbehörden eine Rechtsgrundlage