Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten

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Teilrevision Strahlenschutzgesetz

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 Erläuterungen zum StSG

3.1.1 Artikel 2 Geltungsbereich

Absatz 3 führt neu die Abkürzung KEG des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 ein.

3.1.2 Artikel 3 Ergänzende Bestimmungen

Buchstabe a: Der Verweis auf das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 wird mit der Abkürzung des Gesetzes KEG ersetzt.

3.1.3 Artikel 17 Überwachung der Umwelt

Absatz 2: Gemäss dem neuen Absatz 2 Buchstabe c soll der Bundesrat die Kostentragung für die Umweltüberwachung regeln.

Absatz 2bis: Dieser Absatz nimmt eine neue Bestimmung ins StSG auf, nach der denjenigen Betrieben, die über eine Bewilligung zur Abgabe von Radioaktivität an die Umwelt im Normalbetrieb verfügen, die notwendigen Kosten für die damit in Zusammenhang stehende Immissionsüberwachung auferlegt werden. Die Durchführung der Immissionsüberwachung hängt von den Eigenschaften der bewilligten Abgabemenge, dem Abgabepfad und der Ausbreitung in der Umwelt ab, sowie der zur Verfügung stehenden Messtechniken. Diese gezielte Immissionsüberwachung und die damit verbundenen Kosten fallen aus diesem Grund für die einzelnen Betriebe unterschiedlich aus. Absatz 2bis bildet damit nicht nur eine Grundlage für die finanzielle Beteiligung der Kernkraftwerke am Messnetz URAnet (Art. 192 Abs. 3 StSV), sondern auch für die Kostenbeteiligung durch weitere Betriebe an der Immissionsüberwachung in deren Umgebung.

Die Betriebe tragen nur die Kosten für jene Massnahmen, die für die Umweltüberwachung der spezifisch mit ihrem Betrieb im Zusammenhang stehenden bewilligten Emissionen notwendig sind. In diesem Sinne wird auch dem Äquivalenzprinzip im Abgaberecht Rechnung getragen, gemäss welchem die Höhe der Abgabe in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Leistung (hier also der Überwachung) stehen muss.

3.1.4 Artikel 22 Notfallschutz

Absatz 1: Im Hinblick auf den Notfallschutz müssen Massnahmen getroffen werden. Insbesondere ist die vorbeugende und rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln zum Schutz vor erhöhter Radioaktivität sicherzustellen. Eine rechtzeitige Versorgung mit Heilmitteln bedeutet, dass die Heilmittel, genauer die Jodtabletten, im Ereignisfall innert nützlicher Frist eingenommen werden können. Je nach meteorologischer Situation nimmt diese Dauer mit zunehmender Entfernung vom Ort der Freisetzung zu. Absatz 1 delegiert die Festlegung der Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich der Notfallschutzmassnahmen an den Bundesrat.

Absatz 1bis: Die anfallenden Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten in Absatz 1 werden durch die Präzisierung des Verursacherprinzips in Artikel 83a KEG (siehe unten) in einem gewissen Umkreis um die Kernkraftwerke gänzlich und in den übrigen Gebieten der Schweiz zur Hälfte deren Betreibergesellschaften auferlegt. Von den restlichen Kosten tragen der Bund, die Kantone und die Gemeinden diejenigen Kosten, die sich aus ihren Aufgaben aus Absatz 1 ergeben. Diese Aufgaben sind zurzeit in der Jodtabletten-Verordnung geregelt (und werden es voraussichtlich auch künftig sein).

Absatz 2: Entspricht dem bisherigen Gesetzestext in Absatz 1.

3.1.5 Artikel 24 Andauernd erhöhte Umweltradioaktivität

Absatz 2 verpflichtet Eigentümer von Standorten oder Liegenschaften Massnahmen zur Sanierung zu treffen, falls aufgrund einer Kontamination mit Radioaktivität eine Gefährdung von Mensch und Umwelt