Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten
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Teilrevision Strahlenschutzgesetz
wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 DSG resp. Art. 34 Abs. 2 nDSG).
Die Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörden bearbeiten im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeiten in diversen Bereichen des Strahlenschutzes Personendaten, u.a. auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG. Darüber hinaus führt das BAG eine Reihe von Datenbanken, von Registern oder Inventaren, welche auf Verordnungsstufe geregelt sind und in denen Personendaten, jedoch keine besonders schützenwerten Personendaten, bearbeitet werden.1
Das StSG verfügt zurzeit über keinerlei Datenschutzbestimmungen. Im Zuge dieser Revision soll dieser Mangel behoben und die notwendigen gesetzlichen Grundlagen auf Gesetzesstufe und bereits unter Berücksichtigung des revidierten DSG (nDSG), welches voraussichtlich im September 2023 in Kraft treten soll, geschaffen werden.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Verursacherprinzip
2.1.1 Jodtabletten-Verteilung
Der Erlassentwurf hält fest, dass im Hinblick auf den Notfallschutz Massnahmen getroffen werden müssen, um die Bevölkerung im Ereignisfall vor Radioaktivität zu schützen, insbesondere ist die vorbeugende und rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten sicherzustellen. Die Festlegung der Aufgabenteilung für diese Notfallschutzmassnahmen zwischen Bund, Kantone und Gemeinden delegiert der Erlassentwurf an den Bundesrat (Art. 22 Abs. 1 StSG). Im Sinne des Verursacherprinzips sollen die Kosten für die Versorgung in einem bestimmten Umkreis rund um die Kernkraftwerke gänzlich und in den Gebieten ausserhalb dieses Umkreises zur Hälfte von Letzteren (bzw. deren Betreibergesellschaften) getragen werden. Damit werden staatliche Kosten für Notfallschutzmassnahmen auf Private übertragen. Die entsprechende formellgesetzliche Grundlage passt thematisch in das Kapitel 8 des KEG, wo bereits andere Abgaben geregelt sind (Art. 83a KEG). Der Bundesrat bestimmt den Umkreis gestützt auf den Stand der Wissenschaft und Technik über den Schutz der Schilddrüse vor radioaktivem Jod, die Abgabe des radioaktiven Jods in einem Ereignisfall sowie dessen Ausbreitung in der Umwelt. Aktuell wäre dieser Umkreis auf 50 km bestimmt, kompatibel mit der bestehenden Bestimmung in der Jodtabletten-Verordnung. Bund, Kantone und Gemeinden tragen die Kosten, die sich aus ihren Aufgaben ergeben und die nicht den Betreibern der Kernkraftwerke auferlegt werden können (Art. 22 Abs. 1bis StSG). Die Kantone tragen zurzeit die Kosten für die Verteilung, Lagerung und Abgabe der Jodtabletten und der Bund trägt die übrigen Kosten)
2.1.2 Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten
Mit dem geltenden Artikel 24 StSG besteht bereits eine Bestimmung, die dem Bundesrat die Regelungskompetenz überträgt, bei andauernd erhöhter Umweltradioaktivität natürlicher oder anderer Herkunft Anordnungen zur Begrenzung der Strahlenexposition zu treffen. Dieser Artikel ist gemäss Botschaft vom 17. Februar 1988 zum StSG (BBl 1988 II 181, 206 ff.) vor allem auf das Radon-Problem zugeschnitten. Weiter bezeichnet die Botschaft radiumhaltige Leuchtfarbe als Umweltradioaktivität anderer Herkunft, womit sich auch Regelungen zu Radium oder anderen mit Radionukliden kontaminierten Liegenschaften unter diesem Artikel einordnen lassen. Der Erlassentwurf ergänzt Artikel 24 StSG mit einer Bestimmung über die Sanierungspflicht des Eigentümers sowie der Delegation der Festlegung, ab welcher Strahlenexposition Sanierungsbedarf besteht, an den Bundesrat und regelt die Kostentragung für Massnahmen bei andauernd erhöhter Umweltradioaktivität in einem neuen Artikel 24a.
1 Die erwähnten besonders schützenswerten Personendaten werden in den elektronischen Geschäftsverwaltungssystemen des Bundes hinterlegt.