Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten

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Teilrevision Strahlenschutzgesetz

Absatz 2: Mit diesem Absatz wird die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten präzisiert. Bearbeitet werden können somit nur die besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen i.S.v. Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 DSG resp. Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 nDSG. Der Entzug einer Bewilligung, der einen pönalen Charakter aufweist, wie z.B. der Bewilligungsentzug bei Nichterfüllen einer mit der Bewilligung verbundenen Auflage oder einer verfügten Massnahme trotz Mahnung (Art. 34 Abs. 1 Bst. b StSG) sowie das Ausstellen von Strafbescheiden im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 43 ff. StSG) stellen solche besonders schützenswerten Personendaten dar. Auch können im Einzelfall allfällige Gesundheitsdaten i.S.v. Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 2 DSG resp. Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 2 nDSG bearbeitet werden, die den Aufsichtsbehörden gestützt auf Artikel 14 StSG von Ärztinnen und Ärzten bekannt gegeben werden.

3.1.11 Artikel 46b Bekanntgabe von Personendaten

Absatz 1: Damit die reibungslose Zusammenarbeit unter den in Artikel 46a Absatz 1 StSG genannten Behörden gewährleistet ist, insbesondere hinsichtlich den Bewilligungs- und Verwaltungsstrafverfahren, bedarf es der Bekanntgabe von Personendaten untereinander, inklusive der besonders schützenwerten Personendaten nach Artikel 46a Absatz 2. Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten erfolgt auf Antrag und von Amtes wegen.

Absatz 2: Dieser Absatz des Erlassentwurfs ermöglicht den Behörden nach Artikel 46a Absatz 1 StSG die Bekanntgabe der Personendaten an die kantonalen Behörden, sofern sie Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes sowie im Umwelt- und Gesundheitsbereich wahrnehmen. Insbesondere können die kantonalen Behörden, welche im Gesundheitsbereich tätig sind über Bewilligungsentzüge von Arzt- und Zahnarztpraxen informiert werden. Damit die Kantone ihre Aufgaben im Bevölkerungsschutz wahrnehmen können, wie z.B. die Sicherheits- und Gefährdungsbeurteilung einer Situation durch die kantonalen Feuerwehrstellen bei einem Brand, benötigen auch sie diese Informationen. Der Austausch von Personendaten bzgl. ionisierender Strahlung soll auch mit kantonalen Stellen, welche im Umweltschutz tätig sind, ermöglicht werden. Mit der Bekanntgabe im Rahmen dieser drei Bereiche wird zudem der Zweck des Strahlenschutzgesetzes, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen, berücksichtigt. Anderen Bundesbehörden als derjenigen nach Artikel 46a Absatz 1 StSG können solche Personendaten nur mitgeteilt werden, sofern dies für deren Vollzugsaufgaben erforderlich ist.

Absatz 3: Schliesslich müssen auch Dritten Personendaten bekannt gegeben werden, damit diese ihre Aufträge und Aufgaben im Rahmen der Strahlenschutzgesetzgebung korrekt ausführen können. Personendaten dürfen anderen Dritten nur zum Erstellen von Statistiken oder zu Forschungszwecken mitgeteilt werden.

3.1.12 Artikel 47 Vollzug

Absatz 2: Der Verweis auf das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 wird mit dessen Abkürzung KEG ersetzt.

3.2 Erläuterungen zu Artikel 83a KEG (Kostenübernahme für die vorbeugende Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten)

Absatz 1: Die Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk tragen die Kosten im Zusammenhang mit der vorbeugenden und rechtzeitigen Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten, die in einem bestimmten Umkreis um die Kernkraftwerke wohnt oder sich regelmässig dort aufhält. Damit die Jodtabletten von den Einwohnern in diesem Umkreis im Ereignisfall auch tatsächlich rechtzeitig eingenommen werden können, müssen sie dort an die Haushalte und Betriebe vorverteilt werden. Die ge-