Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilrevision Strahlenschutzgesetz

auf formeller Gesetzesstufe vor. Die Vorlage fügt somit ein neues Kapitel 6a «Datenbearbeitung» ins StSG ein.

Mit dem Erlassentwurf soll in Artikel 46a StSG die grundsätzliche Datenbearbeitung der Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörden geregelt werden. Das BAG, das ENSI, die Suva und das BAZL als Bewilligungs-, Aufsichts- oder Vollzugsbehörden (vgl. Art. 30 StSG, Art. 37 StSG, Art. 184 StSV und 197 StSV) sowie weitere Vollzugsbehörden, wie die Bundesanwaltschaft (Art. 46 Abs. 1 StSG), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Art. 190 StSV), die Kantone und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 158 Bst. a StSV) bearbeiten Personendaten. Auch die Aufgaben der Sammelstelle des Bundes, namentlich das Paul-Scherrer-Institut (PSI), im Umgang mit radioaktiven Abfällen hat die Bearbeitung von Personendaten zur Folge (vgl. Art. 120 StSV). Diese Behörden sollen Personendaten auch bearbeiten lassen können. Beispielweise können die Aufsichts- und Vollzugsbehörden Dritte für die Durchführung von Kontrollen und von klinischen Audits beiziehen (vgl. Art. 37 Abs. 3 StSG, Art. 42 StSV, Art. 186 Abs. 1 StSV und Art. 189 StSV). Dies bedingt für Dritte in der Regel ebenfalls die Bearbeitung von Personendaten. Zusätzlich tragen die Kantone und die anerkannten Radonmessstellen Daten in die Radondatenbank (Art. 162 Abs. 4 Bst. a und b StSV) ein und bearbeiten damit ebenfalls Personendaten. Ausbildungsinstitutionen, die anerkannte Strahlenschutzlehrgänge anbieten, können in der Aus- und Fortbildungsdatenbank ebenfalls Personendaten erfassen (vgl. Art. 179 Abs. 5 StSV).

Umfasst wird von der Datenbearbeitung auch die Bearbeitung von besonders schützenwerten Personendaten. Der Erlassentwurf schafft somit eine entsprechende Regelung auf der erforderlichen formellen Gesetzesstufe. Die Datenbearbeitung beschränkt sich in dieser Hinsicht auf den Bereich der verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen oder Verfolgungen (z.B. Bewilligungsentzüge nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b StSG und Strafentscheide nach Art. 43 ff. StSG). Zudem trägt dieser Absatz dem Umstand Rechnung, dass den Aufsichtsbehörden im Einzelfall gestützt auf Artikel 14 StSG von Ärztinnen und Ärzten allfällige Gesundheitsdaten i.S.v. Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 2 DSG über medizinische Untersuchungen von beruflich strahlenexponierten Personen bekanntgegeben werden.

Mit der Schaffung des Artikel 46b StSG wird die Bekanntgabe dieser Personendaten an die kantonalen Behörden, an andere Bundesbehörden sowie an Dritte geregelt. Im Besonderen werden den Kantonen im Gesundheitsbereich Entscheide über die Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung mitgeteilt (vgl. Art. 16 Abs. 2 StSV). Dies umfasst auch deren Entzüge. Damit beauftragte Dritte ihre Aufgaben wahrnehmen können, wie z.B. die Durchführung von Kontrollen resp. klinischen Audits (vgl. Art. 34 Abs. 3 StSV), müssen ihnen Personendaten bekanntgegeben werden können. Gemäss Erlassentwurf dürfen weiteren Dritten Personendaten lediglich zum Erstellen von Statistiken oder zu Forschungszwecken mittgeteilt werden (vgl. Art. 76 StSV, Art. 162 Abs. 5 StSV, und Art. 186 StSV).

2.4 Weitere Anpassungen

Der bisherige Artikel 41 StSG, welcher das Verfahren und den Rechtschutz regelt, soll aufgehoben werden, da er rein deklaratorischer Natur und nicht mehr notwendig ist. Er verweist zudem auf ein Bundesgesetz, welches nicht mehr in Kraft ist.

Weiter wird in Artikel 2 Absatz 3 die Abkürzung KEG für das Kernenergiegesetz eingeführt, welche in Artikel 3 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 1bis und Artikel 47 Absatz 2 ebenfalls verwendet wird.

Noch offen bleibt eine mögliche Anpassung des StSG für das Einfordern von Straf- und Betreibungsregisterauszügen von Gesuchstellern oder für diese tätigen Personen im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens für den Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen. Ebenfalls offen ist das Einsehen dieser Straf- und Betreibungsregisterauszüge durch die Behörden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit. Hierzu wird das Ergebnis einer Überprüfungsmission der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im 2023 abgewartet.