Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten

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Teilrevision Strahlenschutzgesetz

4.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden und Betriebe

Jodtabletten (Artikel 22 StSG und 83a KEG)

Gemäss Artikel 10 der Jodtabletten-Verordnung tragen die Betreiber der Kernkraftwerke die Gesamtkosten innerhalb von 50 km und die Hälfte der Kosten ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Die restlichen Kosten trägt das Gemeinwesen.

Mit dieser Teilrevision wird eine gesetzliche Grundlage für eine einfache und klare Kostenregelung für die Jodtablettenverteilkampagnen geschaffen, die der Kostenregelung der Jodtabletten-Verordnung entspricht, wenn der Umkreis nach Artikel 83a KEG wie oben beschrieben auf 50 km festgelegt wird.

Betreffend die Gebiete ausserhalb des 50 km Umkreises trugen Bund und die KKW-Betreiber jeweils die Hälfte der Gesamtkosten von 4.8 Mio. CHF für die Verteilkampagne von 2020. Bei der nächsten Verteilkampagne für diese Gebiete im 2030 wird durch die Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg ein Mehraufwand von 1.75 Mio. CHF resultieren. Die entstehenden Gesamtkosten von 6.55 Mio. CHF sollen gemäss der im Erlassentwurf vorgesehenen Kostenregelung jeweils zur Hälfte von den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Gemeinwesen getragen werden.

Nach dem aktuellen Stand muss sich der Bund an der Kampagne 2024 (Gebiete innerhalb des 50 km Umkreises) gemäss der bestehenden Vereinbarung zwischen Bund und Kernkraftwerkbetreiber finanziell beteiligen. Diese Vereinbarung legt fest, dass die Kernkraftwerkbetreiber die Verteilkampagne 2024 mit einem freiwilligen Beitrag von 11 Mio. CHF mitfinanzieren; der Bund trägt die restlichen Kosten. Gemäss der letzten Schätzung liegen die Gesamtkosten für die Kampagne 2024 bei 24.6 Mio. CHF. Durch die neue Regelung im Erlassentwurf werden hingegen die gesamten Kosten der zukünftigen Verteilkampagnen für Gebiete innerhalb des 50 km Umkreises – die nächste voraussichtlich 2034 mit vergleichbaren Gesamtkosten wie die Kampagne 2024 – durch die Kernkraftwerkbetreiber getragen.

Immissionsüberwachung (Artikel 17 StSG)

Die Betreiber der Kernkraftwerke beteiligen sich bereits heute an der Überwachung in ihrer Umgebung. Mit der vorgeschlagenen Regelung in Artikel 17 Absätze 2 und 2bis bleibt diese Beteiligung unverändert. Weiter wird auch in der Umgebung von Betrieben der Tritium verarbeitenden Industrie eine spezifische Immissionsüberwachung durchgeführt, für welche die betroffenen Betriebe anteilsmässig zur Kostentragung verpflichtet werden. Die neue Kostentragung für die Immissionsüberwachung durch Betriebe mit einer Bewilligung zur Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt wird jedoch geringe finanziellen Auswirkungen für den Bund und diese Betriebe haben.

Radiologische Altlasten (Artikel 24 und 24a StSG)

Die historische Recherche der Universität Bern im Rahmen des Aktionsplans Radium identifizierte ca. 1100 Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen, die aus der Verwendung von radiumhaltiger Leuchtfarbe resultierten. Davon wurden zum aktuellen Stand (Dezember 2022) 1010 Liegenschaften bereits untersucht. In 151 Fällen ergab die Untersuchung, dass Sanierungsmassnahmen notwendig sind. 138 Sanierungen sind im Gang oder wurden bereits durchgeführt. Für die Zeit nach dem Ablauf des Aktionsplans Radium wird mit einer viel geringeren Anzahl Fälle gerechnet (ca. 2 pro Jahr). Durch die neue Kostenregelung für radiologische Altlasten in Artikel 24a des Erlassentwurfs fällt aus diesem Grund beim Bund als Träger der Ausfallkosten ein jährlicher Aufwand von ca. 100'000 CHF an.

Die Gesetzesvorlage hat keine personellen Konsequenzen für den Bundeshaushalt.