Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/98: Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG) · 17 Seiten

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Teilrevision Strahlenschutzgesetz

In der Umgebung von Betrieben mit einer Bewilligung zur Abgabe von Radioaktivität an die Umwelt wird im Rahmen des Überwachungsprogramms eine gezielte Immissionsüberwachung durchgeführt, sofern aufgrund der Abgabe eine Notwendigkeit für diese Überwachung besteht. Aktuell betrifft dies die Umgebung der Kernkraftwerke und der Betriebe der Tritium verarbeitenden Industrie. An dieser gezielten Immissionsüberwachung in ihrer Umgebung haben sich bislang nur die Betreiber der Kernkraftwerke freiwillig finanziell beteiligt.

Auf formeller Gesetzesstufe fehlt eine Regelung in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der betroffenen Betriebe an dieser Überwachung. Auf Verordnungsstufe ist geregelt, dass Betriebe, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann, die Kosten für die Anschaffung und für den Betrieb derjenigen Messstationen des automatischen Messnetzes tragen, die der Überwachung der Radioaktivität in ihrer Umgebung dienen (Art. 192 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung; [StSV; SR 814.501]). Diese Regelung ist auf eine finanzielle Beteiligung der Kernkraftwerke an URAnet zugeschnitten.

1.2 Strafbestimmungen

Verbrechen und Vergehen nach Artikel 43 und 43a StSG werden von der Bundesanwaltschaft verfolgt. Übertretungen nach Artikel 44 StSG werden hingegen von den Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz verfolgt, d.h. dem BAG (Art. 11 Abs. 1 und Art. 184 Abs. 2 StSV) und dem ENSI (Art. 11 Abs. 2 und Art. 184 Abs. 3 StSV), sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) als zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung des beruflich strahlenexponierten Flugpersonals (Art. 197 StSV).

Artikel 44 StSG verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden für Übertretungen zur Verfolgung von Fällen, bei denen das radiologische Gefahrenpotential sehr gering ist. Beispiele dafür sind zu spät durchgeführte Wartungs- und Zustandsprüfungen von Kleinröntgenanlagen in Zahnarztpraxen, in Kehrichtverbrennungsanlagen falsch entsorgte Uhren mit radiumhaltiger Leuchtfarbe oder zu spät eingereichte Gesuche für die Verlängerung von Bewilligungen für die Entsendung von beruflich strahlenexponiertem Eigenpersonal in andere Kernanlagen. Durch die Verfolgung solcher Fälle werden unverhältnismässig Ressourcen gebunden.

Demgegenüber stehen die gravierenderen Fälle, wie beispielsweise die vorschriftswidrige Entsorgung Dutzender Rauchmelder, in denen radioaktive Stoffe (Americium-241) verwendet werden, die zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft gelangen (vgl. Art. 43 und 43a StSG). Oft beschliesst die Bundesanwaltschaft in solchen Fällen jedoch eine Nichtanhandnahme, da für sie Verschulden und Tatfolgen im Sinne von Artikel 52 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nur geringfügig sind. Für eine Weiterverfolgung dieser Fälle als Übertretungen nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) bleibt dann meistens nur noch wenig Zeit, bis die Verjährung eintritt. Vor allem bei Widerhandlungen gegen Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a StSG, sprich bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung, stellt die kurze Verjährungsfrist von vier Jahren gemäss Artikel 11 VStrR i.V.m. Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe b StGB ein Problem dar, wenn die strafbare Handlung erst nach zwei oder drei Jahren entdeckt wird (was öfters vorkommt).

Dieses Missverhältnis bei der Verfolgung leichter und gravierender Fälle sowie die in diesem Zusammenhang entstehenden Verzögerungen widersprechen sowohl dem im Strafverfahrensrecht als Grundsatz verankerten Beschleunigungsgebot als auch dem in Artikel 8 StSV verankerten Prinzip der nach Risiko abgestuften Vorgehensweise. Diese Missstände sollen mit der vorliegenden Revision behoben werden.

1.3 Datenschutz

Nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 DSG resp. Art. 34 Abs. 1 nDSG). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie grundsätzlich nur bearbeiten,