Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/17: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft) · 110 Seiten
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Ausserdem schickt die Schweiz eine kulturelle Delegation an die internationalen Spiele der Frankophonie in Kinshasa (2023), die von der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) durchgeführt werden.
Anpassungen in der Periode 2025–2028
Die Schweiz will ihre Aktivitäten und ihre Präsenz auf internationaler Ebene mit Kontinuität weiterführen. Sie wird sich weiter in den Organen und Komitees der internationalen Organisationen im Kulturbereich einbringen, um ihre Anliegen international zu vertreten.
– UNESCO und Europarat: In der Förderperiode 2025–2028 wird die Schweiz ihr Profil und Präsenz in der internationalen Kulturpolitik stärken, insbesondere in der Kooperation mit der UNESCO und dem Europarat. Weiter sieht die Schweiz die Unterzeichnung eines neuen Abkommens des Europarats über audiovisuelle Koproduktionen (Serien und andere Formate ausserhalb der Filmproduktion) vor.
– Europäische Union: Die Schweiz sondiert weiterhin regelmässig Möglichkeiten für eine Teilnahme am Programm «Creative Europe» und anderen kulturellen Programmen und Aktivitäten der Europäischen Union. Sie verfolgt die Entwicklung der Beziehungen zur Europäischen Union und die Möglichkeiten für die Teilnahme an relevanten Kulturprogrammen weiterhin aufmerksam.
6 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen
6.1 Sprachengesetz (Vorlage 1)
Art. 22a
Die Förderung der Minderheitensprachen Italienisch und Rätoromanisch auf nationaler Ebene ist Aufgabe des Bundes. Die Erhaltung und Förderung der italienischen und rätoromanischen Sprache ausserhalb der Kantone Tessin und Graubünden soll neu gesetzlich verankert werden. Angesichts der Mobilität der Bevölkerung kann sich die Förderung nicht auf die traditionellen Verbreitungsgebiete beschränken (vgl. Ziff. 5.5.2).
Der neue Artikel im Sprachengesetz ergänzt die Förderkompetenzen des Bundes, damit Kinder und Jugendliche auch in der Diaspora Zugang zu italienischen und rätoromanischen Bildungsangeboten erhalten, abgewanderte Personen und ihre Familien bei der Nutzung ihrer Sprache unterstützt und Grundlagen zum Erlernen und Festigen der Sprache gefördert werden können.
Die Gliederung des Artikels entspricht anderen Förderbestimmungen im Sprachengesetz: Absatz 1 legt fest, dass der Bund die italienische und rätoromanische Sprache auch ausserhalb der Kantone Tessin und Graubünden fördern kann und unterstreicht damit die Verantwortung des Bundes für diese beiden Minderheitensprachen. Absatz 2 erläutert die Förderbereiche, die aufgrund der unterschiedlichen Situation der beiden Sprachen leicht differenziert sind. Die von den Kantonen Tessin und Graubünden unterstützten Sprachorganisationen, die bereits heute den Auftrag haben, sich für die gesamte Sprachgemeinschaft und Kultur einzusetzen, erhalten damit einen zusätzlichen strategischen Fokus ausserhalb der angestammten Gebiete dieser Sprachen. Der neue Artikel 22a macht die Einführung einer Sachüberschrift in Artikel 22 notwendig. Absatz 3 regelt schliesslich den maximalen Prozentanteil der Finanzhilfe des Bundes. Die vorgesehenen 75 Prozent entsprechen dem geltenden Ansatz für Finanzhilfen an die Kantone Tessin und Graubünden gemäss Artikel 22.