Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

müssten bereits getätigte WEF-Vorbezüge aus der 2. Säule zuerst zurückbezahlt werden, bevor steuerwirksame Einkäufe in die Säule 3a getätigt werden könnten.

B.T. begrüsst die Verordnungsregelungen zwar, regt jedoch zu einer weitergehenden Reform und zusätzlichen «Flexibilisierung» der Säule 3a an. So sollten steuerabzugsfähige Beiträge in die Säule 3a generell auch Personen entrichten können, die über kein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen.

Aus dem Kreis der Teilnehmenden, die die Vorlage ablehnen, weist EXPERTSuisse ergänzend darauf hin, dass im Falle der Anwendung der BSV-Tabelle zum grösstmöglichen 3a-Guthaben offen sei, was bei Personen gelten solle, welche in die Schweiz zugezogen sind und deshalb in der Vergangenheit keine 3a-Beiträge leisten konnten. Der Verband schlägt vor, dass durch die vorgeschlagene Streichung der Voraussetzung «AHV-pflichtiges Einkommen» Einkäufe für diese Personen möglich sein sollten, weil «Wohnsitz Schweiz» nicht erwähnt würde. Des Weiteren fordert der Verband, in Artikel 7a Abs. 1 lit. c auf den Terminus «vollständig» zu verzichten.

3.2.2 Artikel 7a Absatz 2

Ablehnende Stellungnahmen

15 Teilnehmende13 äussern sich explizit ablehnend zu dieser Bestimmung. Sie verlangen hauptsächlich eine Abänderung dahingehend, dass das zulässige Einkaufspotential auf der Grundlage der «Tabelle zum grösstmöglichen Einkommen» bestimmt werde und ein Einkauf in diesem Rahmen alle fünf Jahre im Umfang des grossen Abzugs zulässig sein solle. Es sollte im Minimum bis zu diesen Maximalbeträgen eingekauft werden können, unabhängig davon, wann die Vorsorgelücken entstanden sind (SGV).

Befürwortende Stellungnahmen

10 Teilnehmende14 begrüssen die generelle Limitierung des zulässigen jährlichen Einkaufs in Höhe des sogenannten «kleinen Abzugs» (aktuell: Fr. CHF 7'056) und befürworten, dass sie auch für Vorsorgenehmende ohne 2. Säule gelten solle. Diese Beschränkung erlaube das „Nachholen“ von nicht einbezahlten Beiträgen in die Säule 3a, begrenze aber zugleich auch die Steuerplanung (FDK). «Dadurch würde eine übermässige Steueroptimierung eingeschränkt» (NE).

Weitere Stellungnahme

Nach Ansicht von F.F. sei es unlogisch, den maximalen Einkaufsbetrag pro Jahr für Unselbständige UND Selbständige einheitlich beim kleinen Abzug festzulegen. Es dürfte gar das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sein.

Damit Selbständigerwerbende (Einzelunternehmer ohne Pensionskasse) mit Arbeitnehmern gleichgestellt seien, könne deren Einkauf nach Meinung des VVS nicht nur anhand der BSV-Tabelle begrenzt werden. Selbständigerwerbende seien zu berechtigen, sich mit einem Zusatzbeitrag von höchstens 128 Prozent des oberen Grenzbetrags einzukaufen. Um Fehlanreize zu verhindern, solle sich dabei über den BSV-Tabellenwert nur einkaufen können, wer in den letzten neun Jahren ununterbrochen selbstständig erwerbstätig war und mindestens 35 Jahre alt ist.

Nach Ansicht der SVP sollte jede Person selbst entscheiden können, wann sie wie viel Geld in die private Vorsorge einzahlt.

3.2.3 Artikel 7a Absatz 3

Ablehnende Stellungnahmen

13 ASIP, CIC, EXPERTSuisse, FDP-Frauen, F.F. KGAST, Liberty, Pens3a, SVP, TREUHANDSuisse, VBSS, VSRB, VVS, SGV. ZürichInvest.

14 AG, BE, FDK, GE, NE, NW, TI, VD, VS, SSR.