Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 20 Seiten

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und abzulehnen. Solches würde das heute gängige Lebens- und Arbeitsmodelle (z.B. Aus- und Weiterbildung, Familienzeit, Teilzeitarbeitende) benachteiligen. Es würden dadurch all jene ausgeschlossen, die ihre berufliche Laufbahn erst spät begonnen oder für eine gewisse Zeit unterbrochen haben.

10 Teilnehmende8 lehnen die Zehnjahresfrist, innerhalb der Beitragslücken rückwirkend durch einen Einkauf geschlossen werden können, als zu einschränkend ab. Nach Ansicht des SGV sei eine solche Begrenzung des Einkaufs auf die zehn vorangehenden Jahre unzulässig. Der Motionär nähme explizit Bezug auf die 3a-Tabelle des BSV. Im Minimum solle daher bis zu diesen Maximalbeträgen eingekauft werden könne, unabhängig davon, wann die Vorsorgelücken entstanden seien. Gemäss SAV sei die Möglichkeit für rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a auf mindestens 15 Jahre zu verlängern. 3 Teilnehmende9 wiederum lehnen die Zehnjahresfrist als zu weitreichend ab. So weist Travail.Suisse weist darauf hin, dass eine solche Frist weit über das hinausgehe, was an versäumten Beitragsjahren in der AHV einbezahlt werden könne (fünf Jahre rückwirkend). Auch LU, der die Vorlage grundsätzlich unterstützt, hält eine Dauer von zehn Jahren für zu lang und verlangt, dass diese gekürzt werde. Sollte an der Einführung von Einkäufen in die Säule 3a festgehalten werden, so fordern schliesslich auch die GRÜNEN, dass Beitragslücken zumindest nur für das letzte Jahr geschlossen werden können sollten, um damit verbundenen Steuerausfälle zu minimieren.

14 Teilnehmende10 fordern, dass zur Bestimmung des Einkaufspotentials auf die «Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens» abzustellen sei. Auf diese Weise könne wie in der AHV und der 2. Säule auf das Lebensalter und das aktuelle Einkommen abgestützt werden, um eine effektive finanzielle Lücke zu berechnen. Beim bundesrätlichen Modell würden nämlich bereits bestehende Lücken niemals gefüllt werden können – zum Nachteil aller heute Erwerbstätigen (ASIP). Zur Bestimmung des Einkaufspotentials werde stattdessen ein kompliziertes und aufwändiges System von Jahresbeitragslücken etabliert. Dieses System sei in administrativer Hinsicht unnötig aufwändig und insbesondere für kleinere Einrichtungen kaum zu bewältigen. Auch die Vorsorgenehmenden würden sich mit dieser komplizierten Regelung schwertun dürfen (VSRB).

Befürwortende Stellungnahmen

Die Einkaufsvoraussetzungen von Art. 7a Absatz 1 werden von den 29 Teilnehmenden, die die Vorlage begrüssen (s. Tabelle oben), insgesamt und/oder überwiegend befürwortet.

20 Teilnehmende11 begrüssen ausdrücklich, dass nur Personen Einkäufe leisten könnten, die in den vergangenen 10 Jahren vor dem Einkauf nicht alle maximal zulässigen Beiträge einbezahlt haben. Folgerichtig müsse die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer berechtigt gewesen sein, Beiträge an die Säule 3a zu leisten. Dies bedeute, dass sie oder er während dieser Zeit bereits eine AHV-pflichtige unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (so SSK).12 Zudem erscheine die Pflicht, vor dem Einkauf zuerst den ordentlichen Beitrag in die Säule 3a einzuzahlen, insbesondere aus steuerlicher Sicht sinnvoll. Dadurch würde eine neue Lücke vermieden, die entstehen würde, wenn im Jahr des Einkaufs keine ordentlichen Beiträge getätigt werden (s. SSK und FDK sowie die ihnen folgenden Kantone). ZG weist ausserdem darauf hin, dass die Vorlage jährliche Einkaufsmöglichkeiten vorsehe (wenn auch auf die letzten zehn Jahre beschränkt), wogegen gemäss der Begründung in der Motion Einkäufe lediglich alle fünf Jahre zulässig wären. Dieser Kompromiss sei vor dem Hintergrund des zu erwartenden erheblichen Vollzugsaufwands für alle Involvierten nachvollziehbar.

Weitere Stellungnahmen

UR fordert für den Fall, dass eine Ausdehnung des steuerwirksamen Säule-3a-Abzugs auf Einkäufe wider Erwarten unumgänglich sein sollte, in der Verordnung noch engere Leitplanken zu setzen. So

8 ASIP, AXA, Die Mitte-Frauen, EXPERTSuisse, Groupe Mutuel, Pens3a, SGV, SVP, TREUHANDSuisse, VVS.

9 GRÜNE, LU, Travail.Suisse.

10 ASIP, AXA, CIC, Raiffeisen, KGAST, Pens3a, Liberty, LKB, SGV, TREUHANDSuisse, VBSS, VSRB, VVS, ZürichInvest.

11 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FDK, GE, LU, NW, SH, SO, SSK, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH.

12 Von den Teilnehmenden, die die Vorlage befürworten, sprechen sich der Kanton NE und VEB dafür aus, dass Einkäufe auch für Beitragsjahre zulässig sein sollten, in denen eine Person über kein AHV-pflichtiges Einkommen verfügte.