Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 20 Seiten
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1 Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
Die gebundene Vorsorge der Säule 3a sieht als einer der drei Pfeiler des Schweizerischen Sozialversicherungssystems die Möglichkeit zur steuerbegünstigen Selbstvorsorge vor (Art. 111 Abs. 1 und 4 BV). Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen, können ihre Vorsorge individuell aufbessern, indem sie jährlich einen durch den Bundesrat maximal festgelegten Beitrag in ihre Säule 3a entrichten. Dafür können sie bei der Einkommenssteuer einen entsprechenden Abzug geltend machen. Zur Durchführung der Säule 3a hat der Bundesrat im Rahmen seiner Kompetenz gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]1 die «Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)»2 erlassen.
Am 19. Juni 2019 reichte Ständerat Erich Ettlin die Motion «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» (19.3702) ein. Diese beauftragt den Bundesrat, die notwendigen Bestimmungen zu schaffen, damit Personen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeträge in die Säule 3a einzahlen konnten, die Möglichkeit erhalten, dies nachzuholen und die betreffenden Beträge dabei vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzuziehen (sog. 3a-Einkauf). Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion. Der Ständerat hat sie am 12. September 2019, der Nationalrat am 2. Juni 2020 angenommen.
Um die Motion umzusetzen und inskünftig Einkäufe in die Säule 3a zu ermöglichen, hat der Bundesrat eine Vorlage zur Änderung der BVV 3 ausgearbeitet. Die Vorlage wurde am 22. November 2023 mit
Bundesblatt > Ausgaben des Bundesblattes > 2023 > November > 230 > BBl 2023 2673).
2 Übersicht über die Vernehmlassung
Zur Stellungnahme eingeladen waren die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft, Behörden und verwandte Institutionen sowie weitere Organisationen und Durchführungsstellen. Gesamthaft richtete sich die Einladung an 93 Adressaten. Da keine konkreten Fragen gestellt wurden, äusserten sich die Vernehmlassungsteilnehmenden frei zum Verordnungsentwurf und zum erläuternden Bericht. Insgesamt gingen 72 Antworten von eingeladenen oder spontanen Teilnehmenden ein (darunter 5 eingeladene Teilnehmende, die ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichteten).
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Stellungnahmen:
Adressaten Anzahl eingeladene Teil- Anzahl Stellungnahnehmende men und Rückmel-
dungen
(inkl. ausdrücklicher Verzicht auf eine Stellungnahme)
2. In der Bundesversammlung vertretene po- 114
litische Parteien 3. Gesamtschweizerische Dachverbände 31
der Gemeinden, Städte und Berggebiete 4. Gesamtschweizerische Dachverbände 85
der Wirtschaft
1 SR 831.40
2 SR 831.461.3
3 Einschliesslich Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die nicht Stellung genommen hat.
4 Einschliesslich der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK).