Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 20 Seiten
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12 Teilnehmende18 lehnen die Bestimmung ausdrücklich ab. Die FDP macht geltend, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Umsetzung zu einem vermeidbaren bürokratischen Aufwand führe, der steigende Verwaltungskosten und schliesslich tieferen Renten nach sich ziehe. Würde hingegen, so die AXA, auf die «Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens» abgestellt, würden sich die administrativen Aufwände massiv verkleinern. Die Raiffeisen führt aus, dass den Finanzinstituten und Versicherungen unnötige Abklärungspflichten aufgebürdet würden. Es sei ausreichend, wenn diese die Höhe des eingegangenen Einkaufsbetrages bestätigten. Die Kontrolle darüber, ob sämtliche Einkaufsvoraussetzungen erfüllt seien und der Einkauf in der erfolgten Höhe zulässig sei, obliege demgegenüber einzig der Steuerbehörde und habe somit durch diese zu erfolgen. Der SVV ist der Auffassung, dass die Verfahrensbestimmungen zu überarbeiten und dabei konsequent so weit wie möglich auf Selbsterklärungen des Vorsorgenehmers abzustellen sei (so sinngemäss auch ZürichInvest). EXPERTSuisse fordert, lit. b der Bestimmung zu streichen, der VVS die Angaben unter lit a-c insgesamt.
Die SVP wiederum kommt zum Schluss, dass der Gesetzgeber eine aufwändige bürokratische Hürde einbaue und dadurch seine Absicht offenbare, die Vorlage in der Praxis möglichst unattraktiv zu machen, und fordert daher, die Antragspflicht für die Schliessung von Beitragslücken abzuschaffen, auf zusätzliche Bürokratie gänzlich zu verzichten und die Einzahlung in die Säule 3a völlig frei und ohne Hürden zu ermöglichen.
Aus Sicht der FDP und der FDP-Frauen sei die Bestimmung dahingehend anzupassen, dass der Einkauf nicht zwingend schriftlich beantragt werden müsse, sondern auf zeitgemässe und günstige Lösungen für die administrativen Prozesse abgestellt werden könne (so explizit auch EXPERTSuisse und VVS). Der SVV ist der Auffassung, dass die Regelung im Rahmen einer digitalisierten Verwaltung nicht mehr dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entspreche.
Befürwortende Stellungnahmen
13 Teilnehmende19, mehrheitlich aus dem Kreis der Kantone, stimmen der Regelung ausdrücklich zu. Die SSK erachtet es als unabdingbar, dass die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge verpflichtet seien, die Gesuche zu prüfen und die Zulässigkeit eines Einkaufs aufgrund der erhaltenen Informationen zu beurteilen. Seien die Voraussetzungen für einen Einkauf erfüllt, können die Einrichtungen den Einkauf zulassen, andernfalls müssen sie ihn ablehnen. Es sei für die Steuerbehörden wichtig, dass die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge diese erforderlichen Vorprüfungen vertieft durchführten. Dies erleichtere die nachträgliche Kontrolle der Steuerbehörde. Die Steuerbehörde prüfe einerseits, ob die in der Steuererklärung geltend gemachten 3a-Beiträge den Bescheinigungen der Einrichtungen entsprechen. Andererseits prüfe sie, welche ordentlichen Beiträge in den Jahren, für die Einkäufe getätigt wurden, steuerlich tatsächlich anerkannt wurden und ob die Einkaufsbeiträge der Differenz zu den steuerlich zulässigen Beiträgen entsprechen (so explizit auch die FDK).
Weitere Stellungnahmen
Die StStK moniert, dass mit der Einführung von Einkäufen in die Säule 3a der Verwaltungsaufwand der Steuerbehörden deutlich erhöht würde. So bringe die Einkaufsmöglichkeit eine im Zusammenhang mit der Säule 3a bisher unbekannte Komplexität mit sich und bewirke damit einen massgeblichen zusätzlichen Aufwand auf Behördenseite, welcher mit (personellen) Mehrkosten zulasten der Allgemeinheit verbunden sei. In diesem Sinne regt auch ZG dazu an, das Einkaufsverfahren zu vereinfachen.
Der CP macht darauf aufmerksam, dass die Frage, wie mit Vorbezügen aus der Säule 3a umzugehen sei, offenbleibe [solche wären nur im Falle einer Umsetzung auf der Grundlage der BSV-Tabelle von Relevanz und müssten dann durchaus zusätzlich berücksichtigt werden; Anm. BSV], was ohne Zweifel erfordern würde, dass die Steuerbehörden dafür ein Register einrichteten. In diesem Sinne stellt auch NE fest, «dass WEF-Vorbezüge gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 in der Vorlage nicht erwähnt werden.
18 AXA, CIC, EXPERTSuisse, FDP, FDP-Frauen, Liberty, LKB, Pens3a, Raiffeisen SVV, VVS, ZürichInvest.
19 AI, AG, BE, BL, FDK, FR, GR, NW, VD, VS, SSK, ZG, ZH.