Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 20 Seiten
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Solche Vorbezüge dürfen keine Beitragslücke verursachen, die zu einem Einkauf berechtigten. Wir halten es daher für notwendig, dass die BVV 3 dies klar ausschliesst, insbesondere im Rahmen des Einkaufsantrags des Versicherungsnehmers (Art. 7b Abs. 1 Bst. b).» Darüber hinaus geht die Forderung von UR nach engeren Leitplanken, wenn dieser geltend macht, dass bereits getätigte WEF-Vorbezüge aus der 2. Säule zuerst zurückbezahlt werden müssten, bevor überhaupt steuerwirksame Einkäufe in die Säule 3a getätigt werden könnten.
3.2.7 Artikel 8 Absatz 2
Ablehnende Stellungnahmen
Zu diese Bestimmung bestehen keine spezifischen ablehnenden Stellungnahmen. Insofern einige Teilnehmende die unter Artikel 7b geforderten Angaben ablehnen (s. vorstehend), dürfte das für sie auch im Rahmen der Steuerbescheinigung gelten. Einzig die Raiffeisen hält dementsprechend ausdrücklich fest, dass sie es für ausreichend halte, wenn die Einrichtungen lediglich die Höhe des eingegangenen Einkaufsbetrages bestätigen müssten. Die Kontrolle, ob sämtliche Einkaufsvoraussetzungen erfüllt sind und der Einkauf in der erfolgten Höhe zulässig ist, obliege ihrer Ansicht nach einzig der Steuerbehörde.
Befürwortende Stellungnahmen
In Übereinstimmung mit der FDK und der SSK betonen 12 Kantone20 die Wichtigkeit der vorgesehenen Bescheinigung von Einkäufen in die Säule 3a durch die Vorsorgeeinrichtung. Die Steuerbehörden müssten dennoch umfangreichere Kontrollen durchführen als bisher nach geltendem Recht. Insbesondere werden die Kontrollen bei einem Kantonswechsel kompliziert, weshalb die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sorgfältig darauf bedacht sein müssten, dass die Vorgaben zur Berechnung des Einkaufspotenzials eingehalten werden.
3.2.8 Artikel 8a
Der VVS schlägt eine Ergänzung von Absatz 2 der Bestimmung vor, die dem Umstand Rechnung trage, dass in der Praxis immer wieder auch nachgewiesen werden müsse, was mit dem Vorsorgeguthaben nach Ausscheiden aus der Einrichtung geschehen ist. Dies auch zehn Jahre nach Beendigung des Vorsorgeverhältnis, z. B. wenn ein 12 Jahre alter Auszug vorgelegt werde. – Zu dieser Bestimmung haben sich keine weiteren Teilnehmenden geäussert.
3.2.9 Artikel 8b
Ablehnende Stellungnahmen
Zur Regelung betreffend die Mitteilung der Vorsorgeangaben bestehen keine ablehnenden Stellungnahmen. Einzig Groupe Mutuel äussert dazu, dass der Informationsaustausch zwischen den Vorsorgeeinrichtungen generell vereinfacht werden sollte.
Befürwortende Stellungnahmen
9 Teilnehmende21 weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung von besonderer Bedeutung sei, da sie der übernehmenden 3a-Einrichtung ermögliche, Einkaufsanträge auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen.
3.2.10 Übergangsbestimmung
Ablehnende Stellungnahmen
20 AG, BE, BL, FR, GE, GR, NW, SZ, TG, VD, ZG, ZH.
21 AG, FDK, SSK, BE, BL, NW, VD, VS, ZH.