Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/22: Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» · 20 Seiten

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Die Übergangsregelung wird von 20 Teilnehmenden22 ausdrücklich abgelehnt. Die Bestimmung führe dazu, dass viele Personen, die bei Inkrafttreten älter als 40 seien, kaum noch von der rückwirkenden Einkaufsmöglichkeit profitieren könnten. Es müssten deshalb auch bereits bestehende Lücken kompensiert werden können – wie von der Motion gefordert (AXA). Andernfalls werde gerade den Menschen mittleren Alters die Möglichkeit genommen, ihre private Vorsorge für die Rente aufzustocken und dadurch bewusst eine Zwischengeneration geschaffen, die von diesem Modell nicht profitieren könne (SVP).

Befürwortende Stellungnahmen

Übereinstimmend mit der FDK und der SSK äussern sich 9 Kantone23 explizit zustimmend zur Übergangsregelung. Mit dieser Bestimmung werde verhindert, dass Personen, die kurz vor dem Rentenalter stehen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen der BVV 3 Einkäufe in die Säule 3a vornehmen und kurz darauf Kapitalbezüge tätigen, die anschliessend privilegiert besteuert werden.

3.3 Weitere Anregungen und Bemerkungen

Der VBSS, K.R. sowie NE fordern die Einführung oder sinngemässe Anwendung einer Sperrfrist, die jener von Art. 79b Abs. 3 BVG in der 2. Säule entspreche, womit auch im Falle von Einkäufen in die Säule 3a diesbezüglichen «Leistungen» innerhalb von drei Jahren nicht in Kapitalform ausbezahlt werden dürfen. Damit würden wesentliche Elemente sowohl der Motion als auch der Vorlage und zudem steuerrechtlich notwendige Einschränkungen von Belastungsoptimierungen abgedeckt (so VBSS). Die SSK weist ihrerseits darauf hin, dass eine solche analoge Bestimmung nicht nötig sei. Dies, weil einerseits die überwiegende Mehrheit der Säule 3a-Konten oder Policen die Auszahlung von Kapital und nicht von (Alters -) Renten vorsehe und andererseits der Maximalbetrag eines Einkaufs steuerlich nicht ins Gewicht falle: Tatsächlich entspreche der maximale Einkaufsbeitrag gemäss Vorlage dem „kleinen Säule 3a Abzug“ – obwohl Personen, die keiner zweiten Säule angehören, höhere ordentliche Beiträge einzahlen könnten (so auch die FDK). NE hält darüber hinaus fest, «dass die Steuerbehörde in Ermangelung einer in der Verordnung vorgesehenen Sperrfrist weiterhin berechtigt ist, einen solchen Einkauf unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zu prüfen.»

Der VBSS und die StStK fordern, dass Einkäufe in die Säule 3a erst dann zulässig sein sollten, wenn die Einkaufsmöglichkeiten in die 2. Säule ausgeschöpft seien oder kein Anschluss an eine 2. Säule bestehe (Subsidiaritätsregel). Dadurch würde eine allfällige Konkurrenz zur 2. Säule entfallen und könnte vermieden werden, dass die Aufbesserung der individuellen Selbstvorsorge letztlich auf Kosten der 2. Säule erfolge. Es handelt sich um einen Lösungsvorschlag für eine Problematik, die einige Teilnehmende als grundsätzliches Argument gegen eine Umsetzung von Einkäufen in die Säule 3a vorbringen (so CP, FER). Auf den Zusammenhang weisen auch weitere Teilnehmende implizit hin, wenn geltend gemacht wird, dass viele Versicherte bereits beträchtliche Lücken in der 2. Säule aufweisen, bzw. solche noch nicht ausgeschöpft haben (ProSenectute, FDK). Dies dürfte insbesondere bei Versicherten zutreffen, die in der Vergangenheit kein AHV-pflichtiges Einkommen hatten und nach (Wieder-) Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der 2. Säule daher plötzlich über ein mitunter beträchtliches Einkaufspotential verfügen. Eventualiter sollte ein Einkauf in die 2. Säule und Säule 3a im selben Steuerjahr unzulässig sein, wodurch insbesondere in der Einführungsphase Steuerertragsrückgänge gedämpft würden (VBSS).

Pro Senectute und NW schlagen vor, statt eine neue Einkaufsmassnahme in die Säule 3a einzuführen, einfach die ordentlichen Beiträge zu erhöhen. Das Ziel, die Selbstvorsorge zu stärken, könnte einfacher erreicht werden, indem die maximalen jährlichen Einzahlungen von derzeit CHF 7'056 (respektive CHF 35'280) erhöht würden (so NW). Dadurch liesse sich insbesondere auch einen unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden. In diesem Sinne regt Pro Senectute an, einen Gegenvorschlag in Betracht zu ziehen, welcher auf eine Erhöhung der jährlichen Maximalbeiträge fokussiere. Dieses Vorgehen würde

22 ASIP, AXA, CIC, EXPERTSuisse, FDP, FDP-Frauen, F.F., Groupe Mutuel, Liberty, LKB, TREUHANDSuisse, ProSenectute, Raiffeisen, SAV, SGV, SVP, SVV, VVS, VSRB, ZürichInvest.

23 AI, AG, BE, BL, GE, NE, NW, VD, VS.