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Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten

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Bundesgesetz ¸ber den Informationsaustausch ´%ASFF_YYYY_IDª

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a. Abkommen vom 26. Oktober 200413 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europ‰ischen Union und der Europ‰ischen Gemeinschaft ¸ber die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

b. Abkommen vom 26. Oktober 200414 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europ‰ischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ¸ber die Aussch¸sse, die die Europ‰ische Kommission bei der Aus¸bung ihrer Durchf¸hrungsbefugnisse unterst¸tzen;

c. Vereinbarung vom 22. September 20116 zwischen der Europ‰ischen Union sowie der Re-publik Island, dem F¸rstentum Liechtenstein, dem Kˆnigreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ¸ber die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Aus-sch¸sse, die die Europ‰ische Kommission bei der Aus¸bung ihrer Durchf¸hrungsbefug-nisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-stands unterst¸tzen;

d. ‹bereinkommen vom 17. Dezember 200415 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kˆnigreich Norwegen ¸ber die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und ¸ber die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zust‰ndigen Staates f¸r die Pr¸fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

e. Abkommen vom 28. April 200516 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kˆnigreich D‰nemark ¸ber die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft basieren;

f. Protokoll vom 28. Februar 200817 zwischen der Europ‰ischen Union, der Europ‰ischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem F¸rstentum Liechtenstein ¸ber den Beitritt des F¸rstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europ‰ischen Union und der Europ‰ischen Gemeinschaft ¸ber die Assoziierung

13 SR 0.362.31

14 SR 0.362.1

15 SR 0.362.32

16 SR 0.362.33

17 SR 0.632.311