Vorlage

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten

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Bundesgesetz ¸ber den Informationsaustausch ´%ASFF_YYYY_IDª

Beilage

Bundesgesetz ¸ber den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustauschgesetz, SIaG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gest¸tzt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung4,

in Ausf¸hrung der Richtlinie (EU) 2023/9775,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom XXX6,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Modalit‰ten des Austauschs verf¸gbarer Informationen zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zwischen schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden und den Strafverfolgungsbehˆrden anderer Schengen-Staaten. Dieses Gesetz umfasst:

a. die ‹bermittlung von Informationen auf Ersuchen;

b. die ‹bermittlung von Informationen auf eigene Initiative.

2Vorbehalten bleiben:

a. das Rechtshilfegesetz vom 20. M‰rz 19817;

b. internationale ‹bereinkommen ¸ber die Amts- und die Rechtshilfe in Strafsachen.

c. Abkommen mit der Europ‰ischen Union, die den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehˆrden gest¸tzt auf andere EU-Rechtsakte ausdr¸cklich vorsehen.

4SR 101

5Richtlinie (EU) 2023/977 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023

¸ber den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, Fassung gem‰ss ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1

6BBl XXXX

7 SR 351.1