Vorlage
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten
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4. Abschnitt: Datenbearbeitung und Statistik
Art. 14 Datenbearbeitung
Die EAZ fedpol kann zur Erf¸llung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
Personendaten nach Anhang 2, einschliesslich besonders sch¸tzenswerter Daten von nat¸rlichen und juristischen Personen bearbeiten.
Art. 15 Statistiken
1Die EAZ fedpol erstellt j‰hrlich Statistiken mit Angaben ¸ber die Anzahl:
a. gestellter Informationsersuchen;
b. beantworteter Informationsersuchen, aufgeschl¸sselt nach dringenden und nicht dringenden Informationsersuchen sowie nach den ersuchenden Schengen-Staaten; und
c. abgelehnter Informationsersuchen, aufgeschl¸sselt nach ersuchenden Schengen-Staaten und Ablehnungsgr¸nden;
d. F‰lle, in denen von den in Artikel 9 festgelegten Fristen aufgrund einer notwendigen Genehmigung durch eine Justizbehˆrde abgewichen wurde, aufgeschl¸sselt nach den ersuchenden Schengen-Staaten.
2Die Statistiken d¸rfen keine R¸ckschl¸sse auf die betroffenen Personen zulassen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Schengen-Informationsaustauschgesetz vom 12. Juni 200912 wird aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: …
12 AS 2009 6583, 2010 3387, 2019 625