Vorlage

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten

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Bundesgesetz ¸ber den Informationsaustausch ´%ASFF_YYYY_IDª

3. Abschnitt: ‹bermittlung von Informationen aus eigener Initiative

Art. 12 ‹bermittlung von Informationen an andere Schengen-Staaten

1Die Schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden kˆnnen aus eigener Initiative an die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten die verf¸gbaren Informationen ¸bermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme haben, diese kˆnnten f¸r die Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein.

2Sie m¸ssen die verf¸gbaren Informationen ¸bermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme haben, diese kˆnnten f¸r die Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von im Anhang 3 aufgez‰hlten schweren Straftaten von Bedeutung sein.

3Die ‹bermittlung von Informationen im Sinne von Absatz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn einer der Gr¸nde von Artikel 8 Absatz 1 vorliegt.

4Die Strafverfolgungsbehˆrden stellen der EAZ fedpol die zur ‹bermittlung an die zust‰ndige nationale Kontaktstelle des betreffenden Schengen-Staats vorgesehenen Informationen zu, wenn diese Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen oder nach Artikel 306 StPO11 bearbeitet werden. In den ¸brigen F‰llen stellen sie die Informationen der EAZ fedpol zu, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.

5Die EAZ fedpol ¸berpr¸ft, ob:

a. die Informationen in der vom betreffenden Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst sind;

b. sie den Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a-h entsprechen; und

c. kein Ausschlussgrund gem‰ss Absatz 3 vorliegt.

6Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 erf¸llt, so ¸bermittelt sie die Informationen an die zust‰ndige nationale Kontaktstelle des betreffenden Schengen-Staats; sie verweist auf allf‰llige Einschr‰nkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten.

Art. 13 Von anderen Schengen-Staaten ¸bermittelte Informationen

1Die EAZ fedpol leitet Informationen, die ihr andere Schengen-Staaten zwecks Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf eigene Initiative ¸bermittelt haben, den interessierten Schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden weiter.

2Sie weist die Strafverfolgungsbehˆrden auf die allf‰llige Einschr‰nkungen bei der Verwendung der ¸bermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten hin.

11 SR 312.0