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Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten

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Bundesgesetz ¸ber den Informationsaustausch ´%ASFF_YYYY_IDª

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2)

Auflistung personenbezogener Daten die nach diesem Gesetz an andere Schengen-Staaten ¸bermittelt werden kˆnnen

A. Personenkategorien:

Personenbezogenen Informationen zu einer Person d¸rfen nur dann bereitgestellt werden, wenn:

1. die Person nach Massgabe des nationalen Rechts einer Straftat oder der Be-

teiligung an einer Straftat, verd‰chtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, oder

2. nach Massgabe des nationalen Rechts faktische Anhaltspunkte oder triftige

Gr¸nde daf¸r vorliegen, dass die Person eine Straftat begehen wird.

B. Datenkategorien:

Folgende personenbezogene Informationen kˆnnen, soweit vorhanden, ¸bermittelt werden:

1. Angaben zur Person: aktuelle und fr¸here Nachnamen, aktuelle und fr¸here

Vornamen, Ledigname, Elternnamen (sofern f¸r die Identit‰tsfeststellung erforderlich), Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehˆrigkeit, Zivilstand, Aliasname, derzeitiger und fr¸here Wohnadresse und/oder Aufenthaltsort)

2. Personenbeschreibung: Personenbeschreibung, Signalement (besondere

Kennzeichen, Grˆsse, Augen-, Haut- und Haarfarbe)

3. Identifizierungsmittel: Identit‰tsausweis bzw. Identit‰tspapier, Ausweis-

nummer / Sozialversicherungsnummer bzw. AHV-Nummer, Fotografie und sonstige Informationen zum ‰ufleren Erscheinungsbild; daktyloskopische Daten, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss

4. Beruf und F‰higkeiten: aktuelle Erwerbs- und Berufst‰tigkeit, fr¸here Er-

werbs- und Berufst‰tigkeit, Bildung (Schule / Hochschule / berufliche