Vorlage
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten
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Bundesgesetz ¸ber den Informationsaustausch ´%ASFF_YYYY_IDª
Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2)
Auflistung personenbezogener Daten die nach diesem Gesetz an andere Schengen-Staaten ¸bermittelt werden kˆnnen
A. Personenkategorien:
Personenbezogenen Informationen zu einer Person d¸rfen nur dann bereitgestellt werden, wenn:
1. die Person nach Massgabe des nationalen Rechts einer Straftat oder der Be-
teiligung an einer Straftat, verd‰chtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, oder
2. nach Massgabe des nationalen Rechts faktische Anhaltspunkte oder triftige
Gr¸nde daf¸r vorliegen, dass die Person eine Straftat begehen wird.
B. Datenkategorien:
Folgende personenbezogene Informationen kˆnnen, soweit vorhanden, ¸bermittelt werden:
1. Angaben zur Person: aktuelle und fr¸here Nachnamen, aktuelle und fr¸here
Vornamen, Ledigname, Elternnamen (sofern f¸r die Identit‰tsfeststellung erforderlich), Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehˆrigkeit, Zivilstand, Aliasname, derzeitiger und fr¸here Wohnadresse und/oder Aufenthaltsort)
2. Personenbeschreibung: Personenbeschreibung, Signalement (besondere
Kennzeichen, Grˆsse, Augen-, Haut- und Haarfarbe)
3. Identifizierungsmittel: Identit‰tsausweis bzw. Identit‰tspapier, Ausweis-
nummer / Sozialversicherungsnummer bzw. AHV-Nummer, Fotografie und sonstige Informationen zum ‰ufleren Erscheinungsbild; daktyloskopische Daten, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss
4. Beruf und F‰higkeiten: aktuelle Erwerbs- und Berufst‰tigkeit, fr¸here Er-
werbs- und Berufst‰tigkeit, Bildung (Schule / Hochschule / berufliche