Vorlage

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten

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Bundesgesetz ¸ber den Informationsaustausch ´%ASFF_YYYY_IDª

3Die EAZ fedpol nutzt f¸r den Informationsaustausch mit der Kontaktstelle, den benannten Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten oder mit Europol die Netzanwendung f¸r den sicheren Datenaustausch (SIENA).

4Sie kann einen anderen sicheren Kommunikationskanal nutzen, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Informations¸bermittlung, der Notwendigkeit der Einbeziehung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder eines unerwarteten technischen oder operativen Zwischenfalls erforderlich ist.

Art. 4 Datenschutz

1Die ‹bermittlung von Personendaten nach diesem Gesetz setzt voraus, dass diese richtig, vollst‰ndig und aktuell sind.

2Die ‹bermittlung von Personendaten beschr‰nkt sich auf die in Anhang 2 genannten Personen- und Datenkategorien.

3Im ‹brigen richtet sich die Bearbeitung von Informationen nach den Artikeln 349a– 349h des Strafgesetzbuchs (StGB)8.

Art. 5 Informationssicherheit

Die EAZ fedpol und die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden sorgen daf¸r, dass bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen aus anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten die Klassifizierungen schweizerischen Rechts, welche der jeweiligen Klassifizierungsstufe des Ersuchens entsprechen oder gleichwertig sind, beachtet werden.

2. Abschnitt: ‹bermittlung von Informationen auf Ersuchen

Art. 6 Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten

1Ersuchen anderer Schengen-Staaten um ‹bermittlung von verf¸gbaren Informationen zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten m¸ssen an die EAZ fedpol gerichtet werden.

2Informationsersuchen m¸ssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein und folgende Angaben enthalten:

a. die ersuchende Stelle;

b. die Informationen, um die ersucht wird;

c. den Zweck, zu dem die Information angefordert werden;

d. eine Beschreibung des Sachverhalts der zugrunde liegenden Straftat;

e. die objektiven Gr¸nde, die Anlass zur Annahme geben, dass die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehˆrden zur Verf¸gung stehen;

8 SR 311.0