Vorlage

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

´%ASFF_YYYY_IDª

3Dieses Gesetz l‰sst weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die g¸nstigeren Bestimmungen bilateraler oder multilateraler ‹bereink¸nfte, die den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehˆrden zum Zwecke der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten vorsehen, unber¸hrt.

Art. 2 Begriffe

F¸r dieses Gesetz gelten folgende Begriffe:

a. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgef¸hrt.

b. Strafverfolgungsbehˆrden: Behˆrden, die gem‰ss nationalem Recht befugt sind, zur Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zu ergreifen.

c. benannte Strafverfolgungsbehˆrden: Strafverfolgungsbehˆrden anderer Schengen-Staaten, die gem‰ss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 zu richten.

d. verf¸gbare Informationen: Alle Arten von Daten zu Personen, Tatsachen oder Umst‰nden, die f¸r Strafverfolgungsbehˆrden zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:

1. in Informationssystemen, auf welche die nationale Kontaktstelle oder eine Strafverfolgungsbehˆrde unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verf¸gbar), oder

2. von der nationalen Kontaktstelle oder einer Strafverfolgungsbehˆrde ohne Anwendung von prozessualem Zwang von Strafverfolgungsbehˆrden, Behˆrden oder Privaten eingeholt werden kˆnnen (mittelbar verf¸gbar).

Art. 3 Nationale Kontaktstelle

1Der Informationsaustausch nach diesem Gesetz erfolgt ausschliesslich ¸ber die nationale Kontaktstelle.

2Die Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) nimmt als nationale Kontaktstelle folgende Aufgaben wahr:

a. Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen;

b. Anforderung von Klarstellungen oder Pr‰zisierungen hinsichtlich der Informationsersuchen;

c. Weiterleitung von Informationsersuchen an die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden und Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen;

d. ‹bermittlung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die Schengen-Staaten;

e. Ablehnung der ‹bermittlung von Informationen an Schengen-Staaten;

f. Erstellung von Statistiken im Sinne von Artikel 15.