Vorlage
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
´%ASFF_YYYY_IDª
3Dieses Gesetz l‰sst weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die g¸nstigeren Bestimmungen bilateraler oder multilateraler ‹bereink¸nfte, die den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehˆrden zum Zwecke der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten vorsehen, unber¸hrt.
Art. 2 Begriffe
F¸r dieses Gesetz gelten folgende Begriffe:
a. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgef¸hrt.
b. Strafverfolgungsbehˆrden: Behˆrden, die gem‰ss nationalem Recht befugt sind, zur Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zu ergreifen.
c. benannte Strafverfolgungsbehˆrden: Strafverfolgungsbehˆrden anderer Schengen-Staaten, die gem‰ss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 zu richten.
d. verf¸gbare Informationen: Alle Arten von Daten zu Personen, Tatsachen oder Umst‰nden, die f¸r Strafverfolgungsbehˆrden zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:
1. in Informationssystemen, auf welche die nationale Kontaktstelle oder eine Strafverfolgungsbehˆrde unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verf¸gbar), oder
2. von der nationalen Kontaktstelle oder einer Strafverfolgungsbehˆrde ohne Anwendung von prozessualem Zwang von Strafverfolgungsbehˆrden, Behˆrden oder Privaten eingeholt werden kˆnnen (mittelbar verf¸gbar).
Art. 3 Nationale Kontaktstelle
1Der Informationsaustausch nach diesem Gesetz erfolgt ausschliesslich ¸ber die nationale Kontaktstelle.
2Die Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) nimmt als nationale Kontaktstelle folgende Aufgaben wahr:
a. Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen;
b. Anforderung von Klarstellungen oder Pr‰zisierungen hinsichtlich der Informationsersuchen;
c. Weiterleitung von Informationsersuchen an die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden und Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen;
d. ‹bermittlung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die Schengen-Staaten;
e. Ablehnung der ‹bermittlung von Informationen an Schengen-Staaten;
f. Erstellung von Statistiken im Sinne von Artikel 15.