Vorlage

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten

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b. sieben Tage bei nicht dringlichen Ersuchen.

3Werden Erg‰nzungen nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Gesetzes angefordert, so steht die Frist in dieser Zeit still.

4Von den Fristen kann abgewichen werden, wenn f¸r den Informationsaustausch die Zustimmung einer Justizbehˆrde nˆtig ist. Die EAZ fedpol oder die zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde fordert diese Zustimmung von Amtes wegen an und unterrichtet den ersuchenden Schengen-Staat ¸ber die Verzˆgerung.

Art. 10 Beschaffung von Informationen

1Die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden geben der EAZ fedpol auf Anfrage die verf¸gbaren Informationen bekannt, die voraussichtlich f¸r die Beantwortung eines Ersuchens aus einem anderen Schengen-Staat erforderlich sind.

2Hierzu ¸bermittelt die EAZ fedpol den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden den vollst‰ndigen Inhalt des Ersuchens und setzt ihnen f¸r die ‹bermittlung der verf¸gbaren Informationen f¸r die Beantwortung des Ersuchens eine angemessene Frist.

3Betrifft das Ersuchen aus dem Schengen-Staat verf¸gbare Informationen, die nicht Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen und nicht nach Artikel 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO10) bearbeitet werden, so stellen die zust‰ndigen kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden diese der EAZ fedpol zu, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.

Art. 11 Schweizerische Ersuchen

1Die Schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden richten ihr Ersuchen um ‹bermittlung von verf¸gbaren Informationen zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ¸ber die EAZ fedpol an andere Schengen-Staaten.

2Das Ersuchen muss in einer vom betreffenden Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst werden und die notwendigen Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a – h enthalten.

3Die EAZ fedpol pr¸ft, ob das Ersuchen den Vorgaben von Absatz 2 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies der ersuchenden Strafverfolgungsbehˆrde mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen zu erg‰nzen. Sind die Vorgaben erf¸llt, so leitet sie das Ersuchen an die nationale Kontaktstelle des betroffenen Schengen-Staats weiter.

4Die EAZ fedpol leitet die aus dem Schengen-Staat erhaltenen Informationen an die ersuchende Strafverfolgungsbehˆrde weiter und verweist auf allf‰llige Einschr‰nkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten.

10 SR 312.0