Vorlage

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten

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f. eine Erl‰uterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen nat¸rlichen und juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen;

g. bei dringenden Ersuchen die Gr¸nde, weshalb das Ersuchen als dringend erachtet wird. Als dringlich gilt ein Ersuchen, wenn:

1. die Informationen unerl‰sslich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr f¸r die ˆffentliche Sicherheit;

2. die Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr f¸r das Leben oder die kˆrperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden.

3. die Informationen f¸r den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Massnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen kˆnnte, erforderlich sind.

4. es wichtige Informationen f¸r die Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten enth‰lt, deren Relevanz unmittelbar gef‰hrdet ist, sofern sie nicht umgehend zur Verf¸gung gestellt werden.

h. allf‰llige Beschr‰nkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen;

3Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erf¸llt oder sind inhaltliche Klarstellungen erforderlich, so teilt die EAZ fedpol dies der ersuchenden nationalen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehˆrde schriftlich unverz¸glich mit und gibt Gelegenheit, das Ersuchen zu erg‰nzen.

Art. 7 Beantwortung

1Die EAZ fedpol beantwortet das Ersuchen in der Sprache in der es gestellt wurde; sie verweist auf allf‰llige Einschr‰nkungen bei der Verwendung der Informationen und die Geheimhaltungspflichten.

2Wird die Beantwortung eines Ersuchens verweigert, so informiert die EAZ fedpol innert Frist nach Artikel 9 die ersuchende Behˆrde ¸ber den Verweigerungsgrund.

3Die EAZ fedpol ¸bermittelt bei der Beantwortung von Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehˆrde die Informationen in Kopie auch der nationalen Kontaktstelle jenes Schengen-Staats, sofern dadurch nicht hochsensible Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gef‰hrdet werden.

Art. 8 Ablehnungsgr¸nde

1Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn:

a. das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erf¸llt;

b. die ‹bermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeintr‰chtigen kˆnnte;

c. die Informationen, um die ersucht wird nicht als sachdienlich oder erforderlich f¸r die Verh¸tung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;