Vorlage
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 23 Seiten
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Bundesgesetz ¸ber den Informationsaustausch ´%ASFF_YYYY_IDª
d. die ‹bermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gef‰hrden kˆnnte; oder
e. die ‹bermittlung der angeforderten Informationen den gesch¸tzten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungeb¸hrlich schaden w¸rde.
f. Die Personendaten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen;
g. die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehˆrde verwendet werden sollen;
h. sich das Ersuchen auf ein Verbrechen oder Vergehen bezieht, das nicht mit einer Freiheitsstrafe von hˆchstens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist;
i. sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach schweizerischem Recht keine Straftat darstellt;
j. die angeforderten Informationen urspr¸nglich von einem anderen Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat. Vorbehalten bleibt Artikel 349d Absatz 2 StGB9;
k. der Zugang zu den Informationen und deren ‹bermittlung durch eine Justizbehˆrde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat,
l. die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollst‰ndig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben, oder
m. die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden m¸ssen oder vom innerstaatlichen Recht gesch¸tzt sind.
n. die angeforderten Informationen stehen den Strafverfolgungsbehˆrden nicht zur Verf¸gung.
2Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu ¸bermitteln.
Art. 9 Fristen
1Sind die Informationen, um die ersucht wird, auf einer Datenbank unmittelbar verf¸gbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), so gelten f¸r die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen ab Eingang des Ersuchens:
a. acht Stunden bei dringlichen Ersuchen;
b. sieben Tage bei nicht dringlichen Ersuchen.
2Sind die Informationen, um die ersucht wird, nur mittelbar verf¸gbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2), so gelten f¸r die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen ab Eingang des Ersuchens:
a. drei Tage bei dringlichen Ersuchen;