Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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Die notwendigen Gesetzesanpassungen betreffen unterschiedliche Themenbereiche. Insbesondere zu nennen ist die Interoperabilität der europäischen Informationssysteme, die den Zugang der Behörden, die Aufenthaltstitel und Visa für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, zum CIR und zum MID gewährleisten soll. So können Fragen in Zusammenhang mit Mehrfachidentitäten oder bei zu verifizierenden Verknüpfungen zwischen verschiedenen Schengen-Informationssystemen geklärt werden (gelbe Verknüpfungen). Über das Europäische Suchportal (ESP) können dank der Interoperabilität alle Informationssysteme, auf welche die jeweilige Behörde Zugriff hat, gleichzeitig und mit nur einer Abfrage konsultiert werden. Der MID ermöglicht es, Identitätsbetrug aufzudecken.
Neue Zugriffe auf das C-VIS
Darüber hinaus sind mehrere Neuerungen bezüglich der Zugriffe auf das C-VIS zu erwähnen. Behörden, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel ausstellen, sollen neu Abfragen im C-VIS vornehmen können. Zudem wird der Zugriff auf das System namentlich auf Fluggesellschaften ausgeweitet. Die benannten Behörden, die zur Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten Daten des C-VIS beschaffen dürfen, können in diesem System künftig direkt Daten abfragen, um Opfer von Menschenhandel, Unfällen oder Naturkatastrophen sowie vermisste Personen zu identifizieren. Es ist festzulegen, welche Daten zu diesem Zweck abgerufen werden dürfen. Ausserdem erfolgt die Beschaffung der Daten des C-VIS zum Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten – nach einem entsprechenden Antrag an die Einsatz- und Alarmzentrale des Bundesamts für Polizei (EAZ fedpol) – grundsätzlich erst nach Abfrage des CIR.
Neues Alter für die Erfassung von Daten bei kurzfristigem Aufenthalt
Mit der Verordnung (EU) 2021/1134 wird das Mindestalter für die Erfassung der Fingerabdrücke von Kindern von zwölf auf sechs Jahre herabgesetzt. Diese Änderung ist direkt anwendbar und muss nicht auf Gesetzesstufe umgesetzt werden. Bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für ein Kind werden die Fingerabdrücke ab dem Alter von sechs Jahren erfasst (Art. 71e Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Das Höchstalter für die Abnahme von Fingerabdrücken wurde auf 75 Jahre festgelegt. Dies gilt aber nur für Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen (Art. 13 des Visakodex). Die Daten von Personen, die dieses Alter überschritten haben und die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragen, werden jedoch weiterhin erhoben und an das C-VIS übermittelt.
Einschränkung des Zugriffsrechts und Übermittlung von Daten an das C-VIS
Es ist eine neue Delegation an den Bundesrat in Bezug auf mögliche Einschränkungen des Zugriffsrechts vorgesehen. Gemäss der neuen Verordnung kann die Datenübermittlung in Zusammenhang mit Analysen, die bestimmte Behörden im Visumverfahren für einen kurzfristigen Aufenthalt oder vor Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt vornehmen, eingeschränkt werden. Zur Präzisierung von Artikel 38 Absatz 7 der EU-VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134, muss der Bundesrat regeln, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer Datenbekanntgabe abgesehen werden kann (Art. 109e Bst. k nAIG). Ebenso wird der Bundesrat beauftragt zu bestimmen, welche Daten bei einem Visumantrag für einen längerfristigen