Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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europäischer Ebene zu prüfen, ob das bei der Erneuerung des Aufenthaltstitels erteilte Rückreisevisum noch benötigt wird oder ob das C-VIS dank seiner neuen Inhalte eine Reise allein auf Grundlage des bereits erteilten Aufenthaltstitels und der Zusicherung der Verlängerung ermöglicht.

Bei Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen und die nicht persönlich zwecks Erfassung der biometrischen Daten bei der Vertretung erscheinen müssen, werden die biometrischen Daten erst übermittelt, wenn das Bewilligungsverfahren in der Schweiz positiv abgeschlossen worden ist.

Einreisebewilligung und Zusicherung der Bewilligung

Falls Drittstaatsangehörige von der Visumpflicht für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz befreit sind, aber eine Einreisebewilligung benötigen, sind neben dem SEM auch die kantonalen Behörden involviert. Dies betrifft folgende Staaten: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich. Die zuständigen Migrationsbehörden eröffnen ein Dossier im ZEMIS im Hinblick auf einen Einreiseentscheid bei Gesuchen um erstmalige Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit sowie bei sämtlichen Gesuchen für Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter. Sobald das ZEMIS-Dossier eröffnet ist, werden die massgebenden Daten an das C-VIS übermittelt. Daher muss die kantonale Behörde die Treffer, die sich allenfalls bei der Abfrage der verschiedenen europäischen Systeme ergeben, prüfen. Wird die Bewilligung erteilt, kann sie beim Grenzübertritt an den Schengen-Aussengrenzen vorgewiesen werden. Grundsätzlich muss die betreffende Person in diesem Fall auch über eine ETIAS-Reisegenehmigung verfügen (vgl. Ziff. 4.4).

Die Schweizer Auslandvertretungen sind nicht von dieser Überprüfung betroffen. Das Verfahren wird endgültig abgeschlossen, wenn die gesuchstellende Person in der Schweiz ist und ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

Aufenthalts-, Kurzaufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen

Im Fall von Aufenthalts-, Kurzaufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die zur Erteilung eines biometrischen Aufenthaltstitels nach der Verordnung (EG) 1030/20024 führen, werden die ZEMIS-Daten an das C-VIS übermittelt, sobald das SEM oder die kantonalen Migrationsbehörden darin die personenbezogenen Daten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erfasst haben. In dieser Phase werden die Daten im Rahmen der Interoperabilität mit den verschiedenen europäischen Systemen abgeglichen. Daraus ergeben sich Informationen zur Person insbesondere in Zusammenhang mit den Ein- und Ausreisen im Schengen-Raum, der Erteilung von Reisegenehmigungen oder allfälligen Ausschreibungen im SIS. Es kommen die bei der Interoperabilität vorgesehenen Prozesse und Kompetenzen zur Anwendung. Die Personendaten müssen dann bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels im C-VIS aktualisiert werden. Bei Ablehnung des Gesuchs werden die Daten im C-VIS gelöscht, sofern die Behörde die betreffende Person nicht als Sicherheitsrisiko einstuft. In diesem Fall wird ein entsprechender Vermerk im persönlichen Dossier angebracht.

Bei allen Verfahren zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung werden, wie bereits heute bei der Erstellung eines biometrischen Schengen-

4 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9. 11/41