Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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Aufenthalt oder bei einem Verfahren zur Erteilung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung automatisch an das C-VIS übermittelt werden (Art. 109e Bst. l nAIG).
Neue nationale VIS-Stelle
Die Umsetzung der Artikel 9d und 9g der EU-VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134, hat die Benennung einer nationalen VIS-Stelle ermöglicht (Art. 109ebisnAIG). Diese soll insbesondere die manuelle Verifizierung der Treffer vornehmen, die durch Abfragen in den polizeilichen Datenbanken, insbesondere im SIS, ausgelöst werden.
Ausschreibung im SIS anhand von Daten des C-VIS
Der neue Artikel 109eternAIG sieht die Nutzung der Daten des C-VIS im Rahmen der SIS-Verordnung (EU) 2018/18623 vor. Fedpol kann diese Daten zwecks Ausschreibung von schutzbedürftigen Personen an die zuständigen Behörden weiterleiten. Ausserdem kann das SEM Daten des C-VIS an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Gerichtsbehörden übermitteln, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und wenn sie eine Ausschreibung im SIS gestützt auf die Daten des C-VIS feststellen (Art. 22q der Verordnung [EU] 2021/1134).
Bekanntgabe von Daten
Der Themenbereich der Bekanntgabe von Daten des Informationssystems an Drittstaaten oder internationale Organisationen erfordert ebenfalls eine Änderung des AIG (Art. 109equaternAIG). Die Datenbekanntgabe an andere Staaten oder Organisationen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verordnung (EU) 2021/1134 sieht jedoch gewisse Ausnahmen vor, namentlich bei der Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, bei der Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen oder im Rahmen des Informationsaustauschs bei ernsthaftem Verdacht auf Begehung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat.
Neue Zugriffe auf das EES
Das EES soll künftig auch von den Behörden, die Visa für einen kurzfristigen oder längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel (einschliesslich Legitimationskarten des EDA) erteilen, abgefragt werden können. Die für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden müssen auf das SIS zugreifen können, um die Treffer in diesem System zu verifizieren (Art. 44 Abs. 1 Bst. g der Verordnung [EU] 2018/1862, geändert durch die Verordnung [EU] 2021/1133). Eine manuelle Verifizierung der Ergebnisse der automatisierten Abfragen des C-VIS hat durch die zuständigen Behörden zu erfolgen, einschliesslich des SEM als nationale VIS-Stelle.
3 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56. 8/41