Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Bei allen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden künftig die biometrischen Daten, das heisst das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild und die zehn Fingerabdrücke im ORBIS erfasst, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller persönlich bei der zuständigen Behörde erscheinen muss. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei einer Schweizer Vertretung beschränkt sich derzeit auf bestimmte Personengruppen. Ist die antragstellende Person bei Einreichung des Antrags auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (noch) nicht persönlich vorstellig geworden, wird das Papierfoto wie bisher gescannt und das C-VIS anhand der alphanumerischen Personaldaten abgefragt. Massgebend dafür ist das aktuelle Verfahren gestützt auf Artikel 102 Absätze 1 und 2 AIG. Die Personengruppen, die ihre biometrischen Daten erfassen lassen müssen, werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe bestimmt (Art. 87 VZAE).

Das persönliche Erscheinen bei einer Schweizer Vertretung zur Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt ist in Artikel 23 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) geregelt. Das SEM kann in bestimmten Fällen verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller persönlich vorstellig wird. Bei der Beantragung eines humanitären Visums besteht grundsätzlich die Pflicht zum persönlichen Erscheinen (Art. 23 Abs. 3 VEV). Für die übrigen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, die in die Zuständigkeit der Kantone fallen, kann das SEM in bestimmten Fällen ein persönliches Erscheinen der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Vertretung und eine Erfassung der biometrischen Daten verlangen, die dann im schweizerischen automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem AFIS abgefragt werden können. Für ein persönliches Erscheinen spricht vor allem die Identifikation der Person, entweder weil die eingereichten Dokumente zweifelhaft erscheinen oder weil sie gefälscht sind. Auch wenn Zweifel in Bezug auf die Einreisebedingungen gemäss dem Schengener Grenzkodex (Art. 6) bestehen, muss die antragstellende Person persönlich bei der Schweizer Botschaft erscheinen (Art. 87 Abs. 1bisVZAE).

Bei Personen, die ein Visum C oder D beantragen und bei denen aufgrund des Reisedokuments begründete Zweifel an ihrer tatsächlichen Identität bestehen, sowie bei Personen, die ein Visum D beantragen und um Familiennachzug in die Schweiz ersuchen (Art. 87 Abs. 5 VZAE), kann eine systematische Verifizierung der Identität anhand der biometrischen Daten auch auf der Botschaft erfolgen. Die biometrischen Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller, die zwecks Abgleichs oder Speicherung im AFIS erfasst werden, werden auch im ORBIS erfasst und im Rahmen der Prüfung des Visumantrags an das C-VIS übermittelt.

Im Bereich der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, die nicht in die alleinige Zuständigkeit des SEM fallen, bestimmen allein die Kantone, ob die Einreise bewilligt wird. In diesem Fall wird ein ZEMIS-Dossier eröffnet. Die Bewilligungsdaten werden dann bereits in diesem Zeitpunkt an das C-VIS übermittelt zur Abfrage der verschiedenen europäischen Systeme. Falls das Dossier dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, werden ihm die massgebenden Informationen übermittelt. Die zuständige Schweizer Vertretung stellt das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt im Auftrag der kantonalen Behörde aus. Die Auslandvertretung, die das Visum ausstellt, legt dann ein ORBIS-Dossier an.

Falls die kantonale Behörde ein Rückreisevisum erteilt, da die betreffende Person sich in der Schweiz aufhält, werden die massgebenden Daten von dieser Behörde im ORBIS erfasst (Art. 21 Abs. 2 VEV). Bestimmte betriebliche Aspekte in Zusammenhang mit dem VIS Recast müssen noch überprüft werden. So ist insbesondere auf