Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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Aufenthaltstitels, die biometrischen Daten, das heisst das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild und die Fingerabdrücke erfasst. Künftig werden zehn Fingerabdrücke abgenommen.
Legitimationskarten des EDA
Die personenbezogenen Daten des Informationssystems Ordipro werden im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer Legitimationskarte des EDA für Drittstaatsangehörige an das C-VIS übermittelt. Es werden keine Fingerabdrücke und keine direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilder erfasst. Im Dossier wird jedoch eine Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments abgelegt oder diese wird bei Bedarf aktualisiert.
3. Notwendigkeit des Konsultationsverfahrens
Diese Vorlage zur Änderung von Verordnungen ist nicht von erheblicher politischer, finanzieller, sozialer oder wirtschaftlicher Tragweite nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (VIG, SR 172.061). Sie betrifft jedoch insbesondere die Kantone, denn für die Umsetzung der Verordnungen sind grösstenteils die kantonalen Migrationsbehörden zuständig. Aus diesem Grund ist eine Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e VIG erforderlich.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Änderungen der VISV
Die VISV ist aufgrund der neuen Inhalte des zentralen Visa-Informationssystems zu ändern (Art. 109a nAIG). Diese Änderung bedingt auch eine Aktualisierung der ORBIS-Daten betreffend Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (Art. 109b Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. b und e und 2bis–4 nAIG). Die Verordnung muss auch die Eingabe von Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln regeln. Sie nennt die wichtigsten Aufgaben der neuen VIS-Stelle im SEM (Art. 109ebis nAIG). Zudem sind die Änderungen in Zusammenhang mit Abfragen des C-VIS und die Datenabfrage zu präzisieren. Gewisse Zugriffe wurden erweitert, und bestimmte Behörden können neu auf das System zugreifen. Ausserdem sind die Zugriffe auf Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln im C-VIS zu bestimmen gemäss der Verordnung (EU) 2021/1134.
Die Datenbekanntgabe an Drittstaaten oder internationale Organisationen wird durch bestimmte materielle und Verfahrensvorschriften präzisiert. So wird ein besserer Rahmen geschaffen für den Informationsaustausch insbesondere zwischen Polizeibehörden, wenn die Gefahr einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat besteht (Art. 109equaternAIG). Schliesslich wird die Verwendung der Daten des C-VIS für Ausschreibungen im SIS nach Artikel 32 der SIS-Verordnung (EU) 2018/18625 präzisiert (Art. 109eternAIG). Ausserdem werden verschiedene Datenschutzbestimmungen an die Verordnung (EU) 2021/1134 angepasst.
5 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56. 12/41