Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 21 Seiten

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Verlagerungsverfahrens entzogen wird, wenn eine Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt wurde (Art. 120 Abs. 2);

• Die Änderung von Artikel 150, die notwendig war, weil die freiwillige Versteuerung

von Leistungen an institutionelle Begünstigte nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe a von der ESTV nicht mehr bewilligt werden müssen;

• Die Änderung von Artikel 151 Absatz 2, wonach Unternehmen mit Sitz im Ausland,

die ausschliesslich wegen ausgenommenen Leistungen von der Steuerpflicht befreit sind, keinen Anspruch auf Steuervergütung haben;

• Die Änderung von Artikel 155 Absatz 1, wonach für die Steuervergütung nicht mehr

zwingend die Originalrechnungen eingereicht werden müssen;

• Die Übergangsbestimmung von Artikel 166d.

Die Übergangsbestimmung von Artikel 166e wird von EXPERTsuisse und KG abgelehnt, da sie die Änderungen der Saldo- und der Pauschalsteuersatzmethode ablehnen.

3.2 Wichtigste Kritikpunkte bzw. Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmenden

3.2.1 Änderungen bei der Gruppenbesteuerung

• Kritikpunkt/Anliegen 1: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (sgv, Swisshol-

dings, Expertsuisse, KG) lehnen die Einführung einer Portalpflicht ab, da in der Praxis immer wieder Sachverhalte auftreten würden, die in streng standardisierten Portalen nicht abgebildet werden könnten.

• Kritikpunkt/Anliegen 2: In mehreren Stellungnahmen (ZG, FDK, EXPERTsuisse,

KG) wird gerügt, dass eine Bewilligung notwendig ist, obwohl die Anwendung der Gruppenbesteuerung ein Recht der Steuerpflichtigen sei.

• Kritikpunkt/Anliegen 3: FDK, EXPERTsuisse und KG weisen darauf hin, dass in Ar-

tikel 18 nicht nur auf Artikel 65a, sondern auch noch auf Artikel 13 und Artikel 67 Ab- satz 2 zu referenzieren sei.

• Kritikpunkt/Anliegen 4: ZG, FDK und EXPERTsuisse bemängeln, es sei nicht in al-

len Fällen möglich, einen Wechsel der Gruppenvertretung im Voraus anzuzeigen, so beispielsweise bei einem Todesfall. Die Bestimmungen seien entsprechend anzupas- sen.

3.2.2 Subventionen – Frist, bis zu welcher Mittel als Subventionen bezeichnet werden können

• Kritikpunkt/Anliegen 1: ZG, FDK, SSV, sgv, Swissholdings, EXPERTsuisse, KG

und Université de Genève beantragen, den Artikel 29 Absatz 1 mit folgendem Einlei- tungssatz zu ergänzen: «Soweit nicht bereits das Gemeinwesen die von ihm ausge- richteten Mittel sinngemäss so bezeichnet hat, gelten namentlich folgende von Ge- meinwesen ausgerichtete Mittel als Subventionen oder andere Beiträge der öffentli- chen-Hand: […]».

• Kritikpunkt/Anliegen 2: ZG, FDK, SSV, sgv, Swissholdings, EXPERTsuisse, KG

und Université de Genève fordern, dass das Gemeinwesen die Mittel innerhalb der Verjährungsfrist als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeich- nen können sollen.

• Kritikpunkt/Anliegen 3: Centre Patronal verlangt sodann die Streichung von Arti-

kel 29 Absatz 1 Buchstabe c betreffend Forschungsbeiträgen. Diese sollten nicht als Subventionen qualifizieren.