Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 21 Seiten
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Verlagerungsverfahrens entzogen wird, wenn eine Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt wurde (Art. 120 Abs. 2);
• Die Änderung von Artikel 150, die notwendig war, weil die freiwillige Versteuerung
von Leistungen an institutionelle Begünstigte nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe a von der ESTV nicht mehr bewilligt werden müssen;
• Die Änderung von Artikel 151 Absatz 2, wonach Unternehmen mit Sitz im Ausland,
die ausschliesslich wegen ausgenommenen Leistungen von der Steuerpflicht befreit sind, keinen Anspruch auf Steuervergütung haben;
• Die Änderung von Artikel 155 Absatz 1, wonach für die Steuervergütung nicht mehr
zwingend die Originalrechnungen eingereicht werden müssen;
• Die Übergangsbestimmung von Artikel 166d.
Die Übergangsbestimmung von Artikel 166e wird von EXPERTsuisse und KG abgelehnt, da sie die Änderungen der Saldo- und der Pauschalsteuersatzmethode ablehnen.
3.2 Wichtigste Kritikpunkte bzw. Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmenden
3.2.1 Änderungen bei der Gruppenbesteuerung
• Kritikpunkt/Anliegen 1: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (sgv, Swisshol-
dings, Expertsuisse, KG) lehnen die Einführung einer Portalpflicht ab, da in der Praxis immer wieder Sachverhalte auftreten würden, die in streng standardisierten Portalen nicht abgebildet werden könnten.
• Kritikpunkt/Anliegen 2: In mehreren Stellungnahmen (ZG, FDK, EXPERTsuisse,
KG) wird gerügt, dass eine Bewilligung notwendig ist, obwohl die Anwendung der Gruppenbesteuerung ein Recht der Steuerpflichtigen sei.
• Kritikpunkt/Anliegen 3: FDK, EXPERTsuisse und KG weisen darauf hin, dass in Ar-
tikel 18 nicht nur auf Artikel 65a, sondern auch noch auf Artikel 13 und Artikel 67 Ab- satz 2 zu referenzieren sei.
• Kritikpunkt/Anliegen 4: ZG, FDK und EXPERTsuisse bemängeln, es sei nicht in al-
len Fällen möglich, einen Wechsel der Gruppenvertretung im Voraus anzuzeigen, so beispielsweise bei einem Todesfall. Die Bestimmungen seien entsprechend anzupas- sen.
3.2.2 Subventionen – Frist, bis zu welcher Mittel als Subventionen bezeichnet werden können
• Kritikpunkt/Anliegen 1: ZG, FDK, SSV, sgv, Swissholdings, EXPERTsuisse, KG
und Université de Genève beantragen, den Artikel 29 Absatz 1 mit folgendem Einlei- tungssatz zu ergänzen: «Soweit nicht bereits das Gemeinwesen die von ihm ausge- richteten Mittel sinngemäss so bezeichnet hat, gelten namentlich folgende von Ge- meinwesen ausgerichtete Mittel als Subventionen oder andere Beiträge der öffentli- chen-Hand: […]».
• Kritikpunkt/Anliegen 2: ZG, FDK, SSV, sgv, Swissholdings, EXPERTsuisse, KG
und Université de Genève fordern, dass das Gemeinwesen die Mittel innerhalb der Verjährungsfrist als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeich- nen können sollen.
• Kritikpunkt/Anliegen 3: Centre Patronal verlangt sodann die Streichung von Arti-
kel 29 Absatz 1 Buchstabe c betreffend Forschungsbeiträgen. Diese sollten nicht als Subventionen qualifizieren.