Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 21 Seiten
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Economiesuisse, sgv, Swissholdings, IG DHS, EXPERTsuisse, KG, Riniger AG, TX Group AG, Swiss Marketplace Group sowie SAV und digitalswitzerland (durch Verweis auf die Stel- lungnahme von economiesuisse) erachten die Margenbesteuerung und den Abzug der fikti- ven Vorsteuer bei C2C- und C2B-Verhältnissen als unabdingbar und auch als gesetzessys- tematisch richtig. So werde sichergestellt, dass die Belastung der Gegenstände ungeachtet der Wahl des Verkaufskanals gleich sei.
SVP, Swissholdings und IG DHS begrüssen, dass das Versandhandelsunternehmen anstelle der Plattform, über welche die Gegenstände verkauft werden, die Einfuhrsteuer entrichten kann.
3.1.7 Kürzung der Vorsteuer bei einem Betriebsdefizit (Art. 75)
ZG, FDK (sowie durch Verweis auf die Stellungnahme von FDK: BL, GR, NW, SH, SO, VD, TI), SSV, Swissholdings, EXPERTsuisse und KG begrüssen, dass neu der Begriff «Gesamt- einnahmen» statt «Gesamtumsatz» verwendet wird. Sie bemängeln jedoch, es werde zu we- nig klar, dass für die Ermittlung der Gesamteinnahmen alle Nichtentgelte zu berücksichtigen seien. Gemäss TREUHAND|SUISSE bringt die neue Formulierung keine Verbesserung zur alten Formulierung und entspreche der geltenden Praxis. Centre Patronal bestreitet nicht das Berechnungsmodell, sondern möchte, dass beim Erhalt von Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits ein Vorsteuerabzug möglich sein soll.
3.1.8 Jährliche Abrechnung (Art. 76a–76d)
BS, TREUHAND|SUISSE, KMU-Forum und pharmaSuisse begrüssen die vorgeschlagenen Massnahmen. Centre Patronal begrüsst die Möglichkeit, jährlich abrechnen zu können,
möchte diese Abrechnungsmethode jedoch durch Erhöhung der Umsatzlimite noch auf wei- tere Unternehmen ausweiten.
Veb.ch lehnt die jährliche Abrechnung ab, da dadurch die Verzögerungen bei der Buchfüh- rung zunehmen würden. ZG, FDK (sowie durch Verweis auf die Stellungnahme von FDK:
BL, GR, NW, SH, SO, VD, TI), SSV, Swissholdings, EXPERTsuisse und KG fordern, dass ein Unternehmen, das unter dem Jahr als steuerpflichtige Person eingetragen wurde und sich nicht für die jährliche Abrechnung entschieden hat, bereits auf den Beginn der nächsten Steuerperiode zur jährlichen Abrechnung wechseln können soll. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine steuerpflichtige Person unter Umständen mehr als zwölf Monate warten müsse, bis ein Wechsel möglich sei (Art. 76a, Abs. 3). TREUHAND|SUISSE erachtet die Umsetzung von Artikel 76c Absatz 2 als zu komplex, insbesondere die 50 %- bzw. 35 %-Regel. Für Steuerpflichtige werde es schwierig, diese Regeln einzuhalten und es sei sehr wahrschein- lich, dass Steuerpflichtige ungerechtfertigterweise das Recht auf die jährliche Abrechnung verlieren würden. Auch für die ESTV werde die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Regelung komplex.
3.1.9 Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode und der Pauschalsteuersatzme-
thode (Art. 77–100, 107, 127 und 166e) Änderungen als Ganzes
SVP, FDK (sowie durch Verweis auf die Stellungnahme von FDK: BL, GR, NW, SH, SO, VD, TI), AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, LU, NE, SG, SZ, TG, UR, VS, ZH, KMU-Forum, phar- maSuisse, SWBV, TREUHAND|SUISSE, veb.ch und SBV begrüssen die Massnahmen bei den Saldo- und Pauschalsteuersätzen, haben aber teilweise Vorbehalte und Änderungsvor- schläge.
Economiesuisse, Centre Patronal, Swiss Retail Federation, EXPERTsuisse, KG sowie SAV und digitalswitzerland (durch Verweis auf die Stellungnahme von economiesuisse) lehnen die Neuregelung der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode ab.