Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 21 Seiten
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würden, die in streng standardisierten Portalen nicht abgebildet werden könnten. Des Weite- ren bestehe ein Rechtsanspruch auf Eintragung als MWSTG-Gruppe und als Mitglied einer MWSTG-Gruppe und das MWSTG sehe keine Bewilligung vor. Der Begriff «Bewilligung» sei deshalb in allen Artikeln betreffend Gruppenbesteuerung zu streichen.
3.1.3 Subventionen – Frist, um Mittel als Subventionen zu bezeichnen (Art. 29)
AR, SG, UR, TI, ZH und TREUHAND|SUISSE begrüssen die Einführung einer Frist, da sie Rechtssicherheit schaffe. Die Frist wird als angemessen bezeichnet.
ZG, FDK (sowie durch Verweis auf die Stellungnahme von FDK: BL, GR, NW, SH, SO, VD, TI), der Schweizerische Städteverband (Städteverband), sgv, KG, EXPERTsuisse, SwissHol- dings sowie Université de Genève machen geltend, die Frist habe keine gesetzliche Grund- lage, unterlaufe die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung und schränke den Nutzen mas- siv ein. In den allermeisten Fällen werde die Frage, ob es sich bei einem bestimmten Mittel- fluss um eine Subvention handle, erst im Rahmen einer Kontrolle bei einer Mittel empfangen- den Person auftreten.
ZG, FDK (sowie durch Verweis auf die Stellungnahme von FDK: BL, GR, NW, SH, SO, VD, TI), Städteverband, sgv, EXPERTsuisse, Swissholdings, KG und Université de Genève wei- sen darauf hin, dass Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG in verschie- denen Gemeinwesen ganz unterschiedlich bezeichnet werden. Artikel 29 Absatz 1 sei des- halb entsprechend umzuformulieren.
Centre Patronal verlangt sodann die Streichung von Buchstabe c betreffend Forschungsbei- trägen. Diese sollten nicht als Subventionen qualifizieren.
3.1.4 Neue Angehörige von Heil- und Pflegeberufen (Art. 35)
VD und pharmaSuisse begrüssen die Aufnahme der Psychologen und Psychologinnen, der Apotheker und Apothekerinnen und der Optometristen und Optometristinnen in die Liste der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen. Die FSP begrüsst, dass Psychologen und Psy- chologinnen als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen definiert werden.
3.1.5 Definition des Trägers oder der Trägerin einer Stiftung (Art. 38)
FDK (sowie durch Verweis auf die Stellungnahme von FDK: BL, GR, NW, SH, SO, VD, TI), SSV, EXPERTsuisse und KG machen geltend, die vorgeschlagene Formulierung sei zu eng und könne deshalb zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Es gäbe Fälle, wonach ge- mäss Stiftungsurkunde der bisherige Stiftungsrat die neuen Organe wähle. Es könne auch Fälle geben, bei denen ein Gremium aus mehreren Personen, von denen einige eventuell keine Gemeinwesen seien, die Organe einsetzen könne. Deshalb sei es notwendig, in Ab- satz 2bisein «namentlich» einzufügen, damit er nicht abschliessend sei.
3.1.6 Plattformbesteuerung (Art. 48e, 63, 111a, 118 und 120)
VS und Centre Patronal begrüssen die Plattformbesteuerung generell.
Digitalswitzerland, economiesuisse (durch Verweis auf die Stellungnahme von digitalswitzer- land) und Riniger AG begrüssen die Gleichstellung von ausländischen und inländischen Plattformbetreibern. Die Vorlage schaffe jedoch Ungleichheiten zwischen physischen und di- gitalen Verkaufskanälen. So seien C2C-Verkäufe, die über eine elektronische Plattform ab- gewickelt werden, steuerbar, was die Nutzung von digitalen Plattformen unattraktiver mache.
Sgv, die IG DHS, EXPERTsuisse und KG erachten die vorgesehenen Bestimmungen als un- vollständig. So sei nicht abschliessend klar, ob die tatsächlich zwischen der Plattform und dem Verkäufer vereinbarten Leistungen mehrwertsteuerlich relevant bleiben oder ob sie in der durch das Gesetz geschaffenen Fiktion aufgehen.
Swiss Retail Federation begrüsst, dass die Plattformen weder die Margenbesteuerung an- wenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen können.