Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 21 Seiten

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76c Absatz 2 als zu komplex, insbesondere die 50 %- bzw. 35 %-Regel. Für Steuer- pflichtige werde es schwierig, diese Regeln einzuhalten und es sei sehr wahrschein- lich, dass Steuerpflichtige ungerechtfertigterweise das Recht auf die jährliche Abrech- nung verlieren würden. Auch für die ESTV werde die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Regelung komplex.

3.2.8 Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode und der Pauschalsteuersatzme-

thode generell

• Kritikpunkt/Anliegen 1: KMU-Forum fordert, dass statt einer 60-Tage-Frist immer

eine 90-Tage-Frist gelten solle.

• Kritikpunkt/Anliegen 2: EXPERTsuisse und KG regen an, in Artikel 78 Absatz 3 das

Wort «ganze» zu streichen, da sonst das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde.

• Kritikpunkt/Anliegen 3: ZG, FDK, SSV, EXPERTsuisse und KG fordern, es solle bei

SSS und PSS im gleichen Umfang für die Versteuerung der ausgenommenen Leistun- gen optiert werden können wie bei der effektiven Abrechnungsmethode.

• Kritikpunkt/Anliegen 4: Centre Patronal regt an, das Erfordernis der Anwendung

des höchsten SSS sollte durch einen durchschnittlichen SSS ersetzt werden (Art. 88 Abs. 2teru. 3).

• Kritikpunkt/Anliegen 5: EXPERTsuisse und KG verlangen, die Saldosteuersätze

seien nicht mehr von der ESTV zu bewilligen. Weiter sollten nicht mehr die Umsätze der vorangegangenen Jahre massgebend sein für die Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten ist, sondern die Umsätze der laufenden oder die voraussichtli- chen Umsätze der nächsten Steuerperiode.

• Kritikpunkt/Anliegen 5: EXPERTsuisse und KG regen eine Umformulierung von Ar-

tikel 77 Absatz 2 Buchstabe h an, damit klarer werde, welche Unternehmen gemeint seien.

3.2.9 Meldeverfahren bei Barzahlungen

• Kritikpunkt/Anliegen 1: TREUHAND|SUISSE, EXPERTsuisse, Swissholdings und

KG bemängeln, dass die Regelung keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe und das Risiko auf die leistungsempfangende Person übertrage. Dieser könnte das Recht auf den Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn die leistungserbringende Person die Leistung nicht korrekt deklariert. Dies stehe im Widerspruch zu Artikel 28 Absatz 3 MWSTG, wonach der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn die leistungserbrin- gende Person diese nachweislich bezahlt hat. Ausserdem widerspreche die Rege- lung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und sei deshalb zu streichen.

• Kritikpunkt/Anliegen 2: Für den Fall, dass an der Bestimmung festgehalten wird,

stellen EXPERTsuisse, Swissholdings und KG den Eventualantrag, in Absatz 1 fest- zuhalten, dass die ESTV für dieses Meldeverfahren ein anderes Formular anbietet.

3.2.10 Elektronische Verfahren

• Kritikpunkt/Anliegen 1: TREUHAND|SUISSE regt an, die Portalpflicht sei auch für

die Löschung aus dem MWST-Register vorzusehen.

• Kritikpunkt/Anliegen 2: ZG, EXPERTsuisse und KG halten fest, es müsse sicherge-

stellt werden, dass den steuerpflichtigen Personen bei technischen Problemen kein Nachteil erwachse, insbesondere hinsichtlich der Fristwahrung und der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. EXPERTsuisse und KG fordern hierfür ein öffentlich einsehba- res Bereitschaftsregister.