Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 21 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 16. Juni 2023 haben die Eidgenössischen Räte die Teilrevision des Mehrwertsteuerge- setzes in der Schlussabstimmung angenommen. Das Referendum wurde nicht ergriffen.
Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes werden insbesondere verschiedene über- wiesene Vorstösse umgesetzt, wie die Motion Vonlanthen (18.3540) «Mehrwertsteuerpflicht von Online-Versandhandelsplattformen», die Motion WAK-S (16.3431) «Keine Mehrwert- steuer auf subventionierten Aufgaben» und die Motionen Stöckli (18.4194) und von Siebent- hal (18.4363) betreffend Mehrwertsteuer ausländischer Tour Operators. Ausserdem wird die jährliche Abrechnung zur Senkung des administrativen Aufwands der Unternehmen einge- führt. Diese Änderungen des Gesetzes haben Anpassungen der Mehrwertsteuerverordnung zur Folge.
Davon unabhängig passt der Bundesrat die Verordnung in weiteren Bereichen an. So wer- den insbesondere die Saldo- und die Pauschalsteuersatzmethode grundlegend überarbeitet. Ausserdem soll für bestimmte Handlungen ausschliesslich das elektronische Portal verwen- det werden.
2 Vernehmlassung
2.1 Vernehmlassungsverfahren
Am 25. Oktober 2023 beauftragte der Bundesrat das EFD, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Bergge- biete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interes- sierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision der Mehrwertsteuerverord- nung durchzuführen. Dieses dauerte bis zum 8. Februar 2024.
Eine Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden (inklusive Abkürzungen) befindet sich im Anhang.
2.2 Grundzüge der Vorlage
Die vorliegende teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung enthält einerseits die Ausführungs- bestimmungen zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in den Bereichen Plattformbe- steuerung, jährliche Abrechnung, Subventionen und die Zusammenarbeit von Gemeinwesen sowie andererseits davon unabhängige weitere Verordnungsanpassungen, insbesondere be- treffend Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode und Ausweitung der Portalpflicht.
Mit der freiwilligen Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode (SSS und PSS) wird die bran- chenübliche Vorsteuerbelastung pauschal berücksichtigt. Die von den Unternehmen auf ih- rem Aufwand bezahlte Mehrwertsteuer, die sogenannte Vorsteuer, muss nicht extra erfasst werden. Dadurch haben die Unternehmen weniger administrativen Aufwand. Unternehmen mit unterdurchschnittlicher Vorsteuerbelastung profitieren auch finanziell. Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen und Steuermindereinnahmen zu begrenzen, konnten ursprünglich nur Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von maximal 500 000 Franken die SSS an- wenden. Damit mehr Unternehmen von den Vereinfachungen profitieren können, hatte der Gesetzgeber letztmals 2010 die Umsatzgrenze auf 5 Mio. Franken erhöht. Entsprechend ist auch das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen und Mindereinahmen gestiegen. Mit der vor- liegenden Verordnungsänderung sollen die Steuerplanungsmöglichkeiten von SSS und PSS vermindert und wieder vermehrt die vereinfachte Steuerabrechnung ins Zentrum gerückt werden. Um primär finanziell motivierte Wechsel der Abrechnungsmethoden zu vermeiden, sind beim Wechsel neu Vorsteuerkorrekturen vorgesehen. Unternehmen mit mehr als zwei Tätigkeiten sollen mehr als zwei Saldosteuersätze anwenden können. So müssen die Unter- nehmen nicht mehr im Voraus abschätzen, welches die finanziell günstigste Kombination der beiden auf sämtliche Tätigkeiten anwendbaren Saldosteuersätze ist, sondern jede Tätigkeit