Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Bezugsteuer

UR begrüsst die Streichung der Bestimmung, die zur Folge hat, dass die Regelung betref- fend Abrechnung der Bezugsteuer bei Saldosteuersätzen auch bei Pauschalsteuersätzen gilt. Ansonsten nimmt niemand ausdrücklich dazu Stellung.

3.1.10 Meldeverfahren bei Barzahlungen (Art. 104a)

VD, TI und veb.ch begrüssen die Einführung des Meldeverfahrens für Barzahlungen über 15 000 Franken. Gemäss TI sei dies ein guter Anreiz, damit die Zahlungen über ein Bank- oder Postkonto erfolgen und so die Versteuerung der Leistungen garantiert werde. Gemäss veb.ch fördere die Schweiz als internationaler Wirtschaftsstandort damit den sorgsamen Um- gang mit und die Transparenz bei Bargeldtransaktionen.

Economiesuisse sowie SSV und digitalswitzerland (durch Verweis auf die Stellungnahme von economiesuisse) sehen keine Notwendigkeit für eine solche Massnahme. Für TREU- HAND|SUISSE handelt es sich nicht um ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung von Steuer- ausfällen. Das Risiko werde auf den Empfänger oder die Empfängerin der Leistung über- wälzt, indem ihm oder ihr das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert werde. Die Regelung wi- derspreche zudem dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. EXPERTsuisse und KG ver- missen eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das berechtigte Anliegen sei auf Geset- zesstufe zu lösen. Es gebe eine Vielzahl von Problemen, insbesondere dann, wenn Steuer- pflichtige involviert seien, die mit Saldo- oder Pauschalsteuersätze abrechnen. Swisshol- dings erachtet die vorgeschlagene Massnahme als höchst ineffizient, da sie einen zu gros- sen Kollateralschaden anrichte. Ausserdem sei fraglich, ob die Delegationsnorm von Arti- kel 38 Absatz 2 MWSTG anwendbar sei.

3.1.11 Elektronische Verfahren (Art. 123)

AG, BS, TG und VD begrüssen die Verpflichtung zur Verwendung des elektronischen Portals als weiteren Digitalisierungsschritt. ZG ist grundsätzlich dafür, aber es müsse sichergestellt sein, dass den steuerpflichtigen Personen bei technischen Problemen kein Nachteil er- wachse, insbesondere hinsichtlich der Fristwahrung und der Erfüllung von Mitwirkungspflich- ten.

EXPERTsuisse und KG sprechen sich gegen eine absolute Portalpflicht aus. Die ESTV müsse mit öffentlich einsehbarem Bereitschaftsregister festhalten, zu welchen exakten Zeit- räumen der unbeschränkte Zugriff auf das Portal möglich war. Das Bereitschaftsregister müsse mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres, nachdem die Periode aufge- zeichnet wurde, öffentlich zugänglich sein. Economiesuisse fordert, die Bestimmungen seien zu konkretisieren, ohne allerdings zu sagen, in welcher Beziehung.

3.1.12 Weitere Elemente der Vernehmlassungsvorlage

Die nachfolgend aufgeführten Massnahmen waren entweder unbestritten oder es wurde keine Stellung dazu genommen:

• Der Ausschluss des Abzugs der fiktiven Vorsteuer beim Bezug von Gold nach Arti- kel 63 Absatz 3 Buchstabe c;

• Der Ausschluss des Abzugs der fiktiven Vorsteuer beim Bezug von Gegenständen von Begünstigten nach dem Gaststaatgesetz (Art. 63 Abs. 3 Bst. e);

• Die Bestimmung, mit welcher festgehalten wird, ab welchem Zeitpunkt einer Plattform oder einem Versandhandelsunternehmen, gegen die oder das eine Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt war, das Verlagerungsverfahren gewährt werden kann (Art. 118 Abs. 1bis);

• Die Bestimmung, mit welcher festgehalten wird, ab welchem Zeitpunkt einer Plattform oder einem Versandhandelsunternehmen die Bewilligung zur Anwendung des